Datenschutzrecht

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen „Scraping“ von personenbezogenen Daten, wenn Beweis des Schadenseintritts bezogen auf Nutzerkonto in Sozialem Netzwerk über sog. „API-Bug“ nicht gelingt

Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO ist nicht zulässig. Unter anderem dies hat das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2024 (Az.: 7 U 14/24) in einem Berufungsverfahren, mit dem auf eine Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Berufung hingewiesen und die Zurückweisung nach § 522 ZPO angekündigt wurde.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Im Hinblick auf den zulässigen Klageantrag zu 1 ist ein auf mögliche Verstöße gegen die DSGVO zurückzuführender immaterieller Schaden nicht hinreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast Senat Urt. v. 15.8.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 41 ff.).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht von einem bloßen Kontrollverlust auszugehen, letztlich vermutet der Kläger lediglich einen solchen. Zwar hat er behauptet, seine Daten seien vom API-bug bei der Beklagten betroffen gewesen. Dies hat die Beklagte allerdings bestritten. Der Kläger hat sich daraufhin in seiner Replik vom 28.08.2023 (Bl. 225 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I) hierzu mit Nichtwissen erklärt. Dies ist unzulässig. Eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO steht nur dem Gegner der beweisbelasteten Partei zu (BGH Urt. v. 4.4.2014 – V ZR 275/12, juris Rn. 12). Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist der Anspruchsteller – hier also der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Anders als die Berufung meint, ist von einer Beweislastumkehr nicht auszugehen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 84; v. 21.12.2023 – C-667/21, juris Rn. 99).

Unabhängig davon ist die Behauptung des Klägers auch deswegen unbeachtlich, weil er keinerlei Anhaltspunkte dafür vorträgt, warum er davon ausgeht, dass er vom API-Bug bei der Beklagten betroffen gewesen sein soll (vgl. BGH Urt. v. 30.01.2024 – VIa ZR 647/22, juris Rn. 9). Die Beklagte hat unstreitig betroffene Nutzer über den Vorfall informiert. Der Kläger gehörte nicht zu diesem Kreis. Dem Kläger hätte es daher oblegen darzulegen, warum er dennoch vermutet, vom Vorfall betroffen zu sein, ohne dass die Beklagte ihn informiert hätte.

Soweit der Kläger rügt, er sei vom Landgericht nicht persönlich angehört worden, greift diese Rüge nicht durch. Zwar hat der Kläger seine persönliche Anhörung mit der Klageschrift beantragt (S. 24, eGA I-25). § 137 Abs. 4 ZPO greift allerdings nur, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, was vorliegend nicht der Fall war. Zudem ist dem Kläger – unabhängig von der Frage, ob er den Antrag auf persönliche Anhörung durch sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Schriftsatz vom 10.12.2023 (eGA I-294) konkludent zurückgenommen hat – eine Berufung auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus zweierlei Gesichtspunkten verwehrt. Zum einen hätte er in der Berufungsbegründung vortragen müssen, was er in seiner persönlichen Anhörung, hätte sie stattgefunden, vorgetragen hätte. Zum anderen kann sich auf Art. 103 Abs. 1 GG nur berufen, wer alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um sich Gehör zu verschaffen. Dies ist nicht der Fall, wenn einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt wird (vgl. zum Fall des Gerichtsbescheids: BGH Beschl. v. 19.01.2022 – AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 22 mwN)…“

Hinweis des Autors:

Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.

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