Wettbewerbsrecht

BGH: Schuldet ein Organ einer Gesellschaft eine Unterlassungspflicht aus einem gerichtlichen Titel, ist auch dieses nur möglicher Betroffenen einer Ordnungsmittelfestsetzung bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung

So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (Az.: I ZB 55/23) und entschied damit anders als das vorinstanzliche Gericht. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen im Rechtsbeschwerdeverfahren unter anderem aus:

„…Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen. In einem solchen Fall droht die Gefahr der unangemessenen Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen einer von einer natürlichen Person begangenen Handlung gegenüber mehreren Personen nicht. Es besteht deshalb kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass es für die Prüfung einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel gemäß § 890 ZPO nicht darauf ankommt, in welcher Eigenschaft und für wen der Vollstreckungsschuldner tätig geworden ist (hierzu vgl. Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 69 Rn. 29; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 890 ZPO Rn. 41). Der Umstand, dass das Organ die Zuwiderhandlung im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit für die juristische Person vorgenommen hat, ändert nichts daran, dass das Organ gegen eine (ausschließlich) ihm persönlich auferlegte Unterlassungspflicht verstoßen hat. Ist etwa eine Einzelperson zur Unterlassung verurteilt, so ist gegen sie auch dann ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zu verhängen, wenn sie den schuldhaften Verstoß als Organ einer nachfolgend gegründeten juristischen Person begangen hat (OLG Koblenz, WRP 1978, 833; vgl. auch OLG Hamm, GRUR 1979, 807 [juris Rn. 6], dessen Auffassung, ein Ordnungsmittel sei gegen den nunmehrigen Geschäftsführer zu verhängen, auch wenn die juristische Person als Rechtsnachfolgerin ebenfalls Titelschuldnerin sei, allerdings mit der unter vorstehend Rn. 9 dargestelltenSenatsentscheidung nicht vereinbar sein dürfte)…“

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