Sonstiges IP-Recht

BPatG: Erledigung des Patenterteilungsverfahrens ist zu erklären, wenn die maximale Patentschutzlaufzeit von 20 Jahren abgelaufen ist

Dann findet eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 16 PatG statt. So das Gericht in seinem Beschluss vom 15. April 2024 (Az.: 11 W (pat) 15/20) im Rahmen eines Patenterteilungsverfahrens. Das Gericht führt in der Begründung des Beschlusses unter anderem aus:

„..Die Zurückweisung einer Patentanmeldung setzt zwingend eine (noch) anhängige Anmeldung voraus (BPatG, Beschluss vom 20.05.2020, Az. 17 W (pat) 33/19). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben, was im Übrigen aus einer analogen Anwendung von § 16 PatG folgt. Eine ausdrückliche Regelung, wie eine Patentanmeldung zu behandeln ist, die älter als die 20-jährige Patentlaufzeit ist, besteht nicht. Der Gesetzgeber hat einen solchen Fall offensichtlich nicht für möglich gehalten und daher für diesen in § 58 Abs. 2 und Abs. 3 PatG keine eigene Regelung vorgesehen. Unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber diese ungewollte Regelungslücke erkannt hätte, ist davon auszugehen, dass er Patentanmeldungen dem gleichen Erlöschens- bzw. Erledigungstatbestand unterworfen hätte, wie er in § 16 PatG für erteilte Patente geregelt ist (so im Ergebnis auch: BGH GRUR 1967, 477, 481, li. Sp., 4. Abs. a. E., -UHF-Empfänger II)…“

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