Datenschutzrecht

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Meldungen bei der SCHUFA->im Streitfall bei 2 Meldungen 4.000 EUR

So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2024 (Az.: 13 U 70/23). Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Maßgeblich sind hiernach die im deutschen Recht für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Kriterien, womit die Höhe des Ersatzanspruchs auf Grund einer Würdigung der Gesamtumstände des Falls unter Berücksichtigung der dem Schmerzensgeld zukommenden Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion festzusetzen ist.

Danach muss zum einen dem Umstand, dass auf Seiten der Beklagten jedenfalls bedingter Vorsatz angenommen werden muss, besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Beklagte hat die erste Meldung vorgenommen, obwohl der Kläger die Forderung auf ihren eigenen Hinweis hin, dass eine Meldung an die Schufa (nur dann) erfolgen werde, sofern er die Forderung nicht bestritten habe, mit Schreiben vom 1.12.2019, Anlage K 7, ausdrücklich bestritten hat. Auch die zweite Meldung erfolgte trotz weiteren Bestreitens durch den Kläger (Schreiben vom 29.12.2019, Anlage K 11), seiner Aufforderung zur Löschung und einer zwischenzeitlich erfolgten Löschung durch die Schufa selbst (Anlage K 14). Ein solches Verhalten kann nicht anders gedeutet werden, als dass die Beklagte wissentlich und jedenfalls unter billigender Inkaufnahme des als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolges ihre Pflichten aus der DSGVO verletzt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich trotz Aufforderung durch den Kläger und Darlegung der Rechtswidrigkeit der Meldung geweigert hat, den Negativeintrag zu widerrufen.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände und im Hinblick auf einen kürzlich vom Senat entschiedenen vergleichbaren Fall, wo es weder zu konkreten Auswirkungen durch die Schufa-Meldung gekommen war noch ein vorsätzliches Vorgehen der Beklagten festgestellt werden konnte (13 U 71/21) und vom Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,- je Meldung zuerkannt worden war, wird ein deutlich höherer Betrag in Höhe von € 2.000,- je Meldung, mithin insgesamt € 4.000,00 als angemessen, aber auch als ausreichend erachtet, so dass die weitergehende Berufung zurückzuweisen ist…“

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