Datenschutzrecht

FG Berlin-Brandenburg: kein Anspruch eines Steuerpflichtigen nach Art. 15 III 1 DSGVO auf Auskunft in Form einer Kopie von personenbezogenen Daten durch Übersendung einer vollständigen Steuerakte

So das Gericht in seinem Urteil vom 20. März 2024 (Az.: 16 K 12118/21) im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit zu einer beantragten Akteneinsicht zur Festsetzung der Einkommenssteuer. Das Gericht sieht keinen Anspruch auf Übersendung der vollständigen Steuerakte und begründet dies in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien originalgetreuer einzelner oder gesamter Aktenbestandteile besteht allerdings nicht. Dieses Ergebnis wird einerseits durch die Auslegung von Art. 15 DSGVO (aa.) als auch auf Grund der EuGH-Rechtsprechung (bb.) getragen. Dem Ziel der DSGVO nach soll das Auskunftsrecht dem Betroffenen ermöglichen, einen Überblick über den Umfang und Inhalt der zu ihm gespeicherten persönlichen Daten verschaffen, um ihm die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Ausübung der weiteren Betroffenenrechte zu ermöglichen. Dazu ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person über sämtliche beim Verantwortlichen gespeicherten Schriftstücke oder Dateien informiert wird….

Diese Auffassung bestätigen auch die nationalen Landes-Datenschutzbehörden. So führt beispielsweise der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte –BayLDA- aus, dass ein allgemeines Recht auf Zugang zur Verwaltungsdokumenten nicht durch das Recht auf Kopie oder durch das Recht auf Auskunft gewährleistet werde.Ausdrücklich bescheinigt das BayLDA, dass die Annahme, ein Verantwortlicher müsse von jedem Blatt aus einer analogen oder elektronischen Akte, auf welchem personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, eine Kopie bereitstellen, verfehlt sei. Weiter führt das BayLDA aus, dass eine Dokumentenkopie in Form einer Ablichtung dann gefordert werden kann, wenn davon Dokumente umfasst sind, die die betroffene Person selbst erstellt hat oder wenn es sich um die in ErwG 63 Satz 2 DSGVO erwähnten Gesundheitsdaten handelt. Hingegen können gerade keine Kopien von Dokumenten gefordert werden, wenn es sich um solche Schreiben handelt, in denen die betroffene Person lediglich Erwähnung findet oder bei denen es sich um rechtliche Würdigungen handelt, die ein Beschäftigter einer öffentlichen Stelle in einem Vorgang hinsichtlich der betroffenen Person dokumentiert hat.

Allein die Systematik der DSGVO belegt diese Sichtweise. So ist der Ausdruck der „Kopie“ nicht nur in Art. 15 Abs. 3 DSGVO enthalten, sondern auch in Art. 13 Abs. 1 lit. f, Art. 14 Abs. 1 lit. f oder Art. 17 Abs. 2 DSGVO. Dabei wird insbesondere durch die Formulierung in Art. 17 Abs. 2 DSGVO deutlich, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff der „Kopie“ der Daten etwas anderes gemeint hat, als eine Ablichtung der Daten. In Art. 17 Abs. 2 DSGVO ist die Verpflichtung des Verantwortlichen in Bezug auf die Löschung von Daten enthalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche darüber informiert werden, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links, Kopien oder Implikationen der personenbezogenen Daten verlangt hat. Hier sind gerade nicht Fotokopien oder Scans gemeint, sondern Duplikate von Informationen, also Daten an anderer Stelle…“

Zudem führt das Gericht dann noch ausführlich aus, dass die Rechtsgrundlage durch Entscheidungen des EuGH geklärt ist. Es bezieht sich dabei auf das Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az.: C-307/22) sowie das Urteil vom 04. Mai 2023 (Az.: C 487/21).

Hinweis des Autors:

Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner