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LG Arnsberg: bloße Wahl von Ausstattungsmerkmalen eines Neuwagens führt nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, da keine Individualisierung nach § 312g II Nr. 1 BGB

So das Gericht mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az.: 4 O 273/23) in einem Rechtsstreit mit einem bekannten Unternehmen aus den USA, dass Elektroautos baut. Der klagende Käufer hatte einen Widerruf seines Vertrages erklärt. Das beklagte Unternehmen konnte nicht mit dem Argument durchdringen, dass kein Widerrufsrecht für die angebotenen Kfz bestehe. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die Kammer geht zunächst davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Widerrufsrecht zusteht, da die bloße Wahl von Ausstattungsmerkmalen eines Neuwagens noch keine Individualisierung des Gegenstandes im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist (vgl. BeckOGK-BGB/Busch, § 312g Rn. 17). Gemeint sind in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Fälle, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Davon kann bei einem Kraftfahrzeug, das nur über eine gängige Sonderausstattung mit vorgefertigten Serienbauteilen verfügt, nicht ausgegangen werden, weil insoweit in Gebrauchtwagenmarkt zur problemlosen Verwertung vorhanden ist (vgl. OLG München Endurteil v. 18.6.2020 – 32 U 7119/19, BeckRS 2020, 13248 Rn. 38, beck-online)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

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