Datenschutzrecht

LG München I: kein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art.82 DSGVO, wenn Schaden weder dargelegt noch bewiesen werden kann

So das Gericht in seinem Endurteil vom 14. März 2024 (Az.: 44 O 3464/23) auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hatte gegen ein Wertpapierinstitut nach einem dortigen Datenschutzvorfall unter anderem einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO eingeklagt. Im konkreten Fall sah das Gericht den Anspruch nicht und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Vorhandensein eines tatsächlichen Schadens wurde durch die Klagepartei indes weder ausreichend dargetan, noch bewiesen. In den Schriftsätzen der Klagepartei wird lediglich berichtet, die Klägerin mache sich „Sorgen über den Verbleib“ der Daten. Die Klagepartei habe „berechtigte Sorge, dass es zu einem Missbrauch“ komme. Der Datenklau stelle ein „hohes Risiko und eine erhebliche Unsicherheit“ dar. Ferner habe der Kläger Spam- und Phishinganrufe sowie SMS erhalten. Dieser Vortrag kann einen immateriellen Schaden nicht begründen. Bei einem immateriellen Schaden handelt es sich um einen inneren Vorgang, auf welchen durch die Aussage des Betroffenen und durch objektive Beweisanzeichen geschlossen werden muss. Es sind vorliegend indes nicht genug Beweisanzeichen objektiver Art vorgetragen sind, in denen sich die vorgetragenen Gefühle bzw. der Aufwand widerspiegeln, und zwar bezogen auf den konkreten Einzelfall (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Das Gericht hat diesbezüglich den Kläger im Termin vom 08.02.2024 persönlich angehört. Der Kläger berichtete, dass er sehr selten Spam-Anrufe bzw Spammails bekommen habe.

Das Gericht geht aufgrund der Aussage der Klagepartei nicht von einem eingetretenen immateriellen Schaden aus. Der Kläger berichtete von den Anrufen ganz sachlich. Den neuen Ausweis habe er nicht aus Furcht vor Identitätsklau ausstellen lassen, sondern weil er abgelaufen war. Sein Handy habe er so eingestellt, dass Anrufe mit unterdrückter Rufnummer nicht durchgestellt würden. Eine darüber hinausgehende subjektive Beeinträchtigung war der Aussage nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte für das starke Gefühl eines Kontrollverlustes oder anderweitige psychische Beeinträchtigungen ergaben sich aus der Aussage nicht im Ansatz.

Unstreitig kam es bis dato zu keinem Identitätsklau. Auch die sensiblen Bankdaten wurden bis dato nicht unzulässig verwendet.

Die Klagepartei ist daher darlegungs- und beweisfällig für das Vorhandensein eines Schadens geblieben…“

Hinweis:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.

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