Wettbewerbsrecht

OLG Celle: Schuldhafter Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung – Änderungsvorgaben an Dienstleister nach Unterlassungsverurteilung ohne Prüfung der Durchführung von Änderungen über vier Monate sind fahrlässig

Und führte in dem Fall, den das Gericht durch Beschluss vom 6. November 2023 (Az.: 13 W 37/23) entschieden, zu einem Ordnungsgeld von 10.000 EUR. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus

„…Das durch das Landgericht ausgesprochene Verbot war von dem Zeitpunkt an zu befolgen, als der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2022, der Schuldnerin zugestellt am 20. Oktober 2022 (Bl. 226 d.A.), die Berufung zurückgewiesen und ausgesprochen hat, dass das angefochtene Urteil für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Gleichwohl hat die Schuldnerin die Werbung für das betroffene Produkt und dessen Vertrieb bis zur Zustellung des Ordnungsmittelantrags am 1. März 2023 (Bl. 261R d.A.) – somit für einen Zeitraum von über vier Monaten – fortgesetzt und das Produkt nach eigenem Vorbringen noch 24 Mal verkauft.

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin handelte es sich nicht nur um leichte Fahrlässigkeit. Die Schuldnerin hat hierzu vorgetragen, der mit der Artikelpflege des Onlineshops beauftragte externe Dienstleister sei von ihr telefonisch beauftragt worden, das Produkt vom Webshop zu nehmen (vgl. die von der Schuldnerin vorgelegte Stellungnahme eines Mitarbeiters des Dienstleisters, Anlage B 1). Erst aufgrund des Ordnungsmittelantrags sei bemerkt worden, dass dies unterblieben sei und sie das Produkt weiterhin zum Verkauf angeboten habe. Auch wenn dieses – von dem insoweit beweisbelasteten Gläubiger nicht widerlegte – Vorbringen zu Grunde gelegt wird, hat die Schuldnerin die sie treffenden Sorgfaltsanforderungen nicht nur geringfügig verletzt. Die Schuldnerin war gehalten, zeitnah zu überprüfen, ob der erteilte Auftrag zur Auslistung des Produkts ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Dies lag gerade auch deshalb auf der Hand, weil sie den Auftrag nur telefonisch erteilt hatte und deshalb eine erhöhte Gefahr bestand, dass der Auftrag bei dem Dienstleister vergessen oder aufgrund von Missverständnissen nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird. Es begründet ein erhebliches Verschulden, dass die Schuldnerin dieser naheliegenden Überprüfungspflicht über einen Zeitraum von etwa 4 Monaten nicht nachgekommen ist, sodass die irreführende Werbung noch längere Zeit fortgesetzt wurde und das Produkt vielfach verkauft werden konnte…“

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