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OLG Hamburg: Außerhalb des UWG kein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens, dass Produkte nicht Bestandteil eines Warentests werden, der Anforderungen der Rechtsprechung an zulässigen Warentest nicht erfüllt

So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2023 (Az.: 7 U 13/19) in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, dessen Produkte getestet worden waren, und dem Unternehmen, dass den Test angeboten hatte.

Das Gericht sieht keinen Eingriff in die Rechte, die durch die §§ 823,824,826 BGB geschützt werden, und damit auch keinen Unterlassungsanspruch analog § 1004 I 2 BGB. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB setzt eine bevorstehende widerrechtliche Störung voraus (Meyer in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 40. Abschn. Rz.1). Voraussetzung eines derartigen Unterlassungsanspruchs ist in jedem Fall, dass eine objektiv rechtswidrige Rechtsverletzung im Sinne der §§ 823, 824, 826 BGB droht; bei Unternehmen muss eine Verletzung des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts oder ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb drohen (vgl. Meyer in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 40. Abschn. Rz.2). Ansprüche wegen Verletzung solcher Rechte kann grundsätzlich nur geltend machen, wer durch die Berichterstattung individuell betroffen ist (Kröner in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 31. Abschn. Rz.94). Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind (Meyer in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 40. Abschn. Rz.4).

bb. An einer derartigen individuellen Betroffenheit der Beklagten durch die streitgegenständliche Test-Veröffentlichung fehlt es vorliegend.

Eine Verletzung des Rechts am Unternehmen ist dann nicht anzunehmen, wenn ein Konkurrenzprodukt besser bewertet wird als das eigene; dies stellt lediglich eine Reflexwirkung für das betroffene Unternehmen dar, die nicht vom Schutzzweck des durch § 823 I BGB geschützten Rechts am Unternehmen umfasst ist (Vendt in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 36. Abschn. Rz.13; vgl. auch BGH, U. v. 10.3.1987 – VI ZR 144/86NJW 1987, 2222, 2225 – Komposthäcksler). Auch die zu positive Bewertung der Produkte anderer Hersteller – wie hier etwa die Bewertung des Kissens eines anderen Herstellers als „gut“, obwohl es nach dem im vorliegenden Verfahren nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu heiß wird – stellt keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. BGH, U. v. 9.12.1975 – VI ZR 157/73GRUR 1976, 268, 273 – Warentest II). Vielmehr ist das Kriterium der „individuellen Betroffenheit“ bei Äußerungen über bestimmte Waren oder Produkte restriktiv zu handhaben; nur so kann gewährleistet werden, dass in der öffentlichen Diskussion kritische Auseinandersetzungen über die Vor- und Nachteile bestimmter Stoffe oder Produkte geführt werden können, ohne sich jeweils dem unkalkulierbaren Risiko der Inanspruchnahme durch die Betreiber einzelner Produktionsbetriebe bzw. des in der Branche tätigen Verbandes auszusetzen (Meyer in HH-Ko/MedienR, 4. Aufl., 40. Abschn. Rz.5).

cc. Daher kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitgegenständliche Test nicht den allgemeinen Anforderungen an Warentests genüge, vielmehr kann dahinstehen, ob diese vorliegend eingehalten worden sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem individuellen Unternehmen ein allgemeiner Anspruch darauf, dass die eigenen Produkte nicht zum Gegenstand eines Warentests gemacht werden, der den Anforderungen der Rechtsprechung an einen zulässigen Warentest nicht genügt, nicht zu, solange sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Lauterkeitsrecht ergibt; letzteres ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall. Vielmehr setzt ein Unterlassungsanspruch wegen einer Test-Veröffentlichung in solchen Fällen stets eine individuelle Betroffenheit des Anspruchstellers voraus; es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Daher kann hier dahinstehen, ob der streitgegenständliche Test den Anforderungen der Rechtsprechung an einen zulässigen Warentest genügt und ob zu diesen Anforderungen insbesondere die allgemeinen Vorgaben der DIN 66054 an die Durchführung von Warentests gehören…“

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