So das Gericht in dem Urteil vom 23. November 2023 (Az.: 5 U 25/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen sowie dessen Leitung, dass die Beanstandung von Kundenbewertungen als Dienstleistung angeboten hat. Das Gericht sieht grundsätzlich in dieser Dienstleistung eine Rechtsdienstleistung, die der entsprechenden Erlaubnis bedarf. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Danach ist im Streitfall eine Rechtsdienstleistung der Antragsgegnerin zu 1) gegeben, nämlich eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit ihres Auftraggebers, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Antragsgegnerin zu 1) beschränkt sich beim Einsatz der Beanstandungstexte 1 und/oder 2 (Anlagen AS 12, AS 13) nicht auf die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt (vgl. BGH GRUR 2016, 820, 824 Rn. 45 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Das bloße Bestreiten einer eigenen Subsumtion ist insoweit unerheblich. Es geht darum, ob eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles, wie hier, jedenfalls objektiv erforderlich ist.
(a) Zum einen setzt das von der Antragsgegnerin zu 1) angebotene Vorgehen hinsichtlich der Löschung negativer Bewertungen auf G. und weiteren Plattformen schon grundsätzlich eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG voraus. Nicht nur bedarf die Feststellung, ob eine rechtsverletzende Bewertung vorliegt, regelmäßig einer vertieften juristischen Prüfung, sondern auch die Ausarbeitung eines an den Plattformbetreiber gerichteten Beanstandungsschreiben. Anders kann der Inhalt eines Schreibens regelhaft nicht sinnvoll formuliert werden. Auch bei der Bestimmung und Auswahl geeigneter Methoden, eine Löschung zu bewirken, handelt es sich um eine Rechtsdurchsetzung, die eine Prüfung des Einzelfalls voraussetzt. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an dem unbestrittenen Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1) vor der Beanstandung der negativen Bewertung stets prüft, ob unter der Bewertung bereits eine eigene Antwort ihres Auftraggebers steht. Vor der Löschung dieser Antwort wird sie nicht tätig. Dabei kann der Anspruch auf Löschung einer rechtswidrigen Bewertung im Ergebnis tatsächlich nicht davon abhängen, ob bereits eine Kommentierung des Bewerteten vorliegt.
(b) Zum anderen, und das ist hier entscheidend, erbringt die Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls durch die Nutzung der Beanstandungstexte 1 und/oder 2 (Anlagen AS 12, AS 13) eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Daran ändert auch der Einwand der Antragsgegnerin zu 1), sie beanstande standardmäßig und ohne Rücksprache sowie jede Prüfung einen Geschäftskontakt zwischen dem Bewertenden und ihrem Auftraggeber, dem bewerteten Unternehmen, nichts. Denn die Verwendung der Texte aus den Anlagen AS 12 und/oder AS 13 zur Beanstandung fremder Kundenbewertungen stellt objektiv bereits für sich eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar, da die Antragsgegnerin zu 1) hiermit jedenfalls gegenüber dem jeweiligen Portalbetreiber für den einzelnen Kunden rechtsbesorgend tätig wird. Die Antragsgegnerin zu 1) stellt in diesen Texten, die von ihr vor der Absendung an den gekennzeichneten Stellen jeweils zu vervollständigen sind, bezogen auf den konkreten Einzelfall näher bestimmte rechtliche Forderungen an den jeweiligen Portalbetreiber. Eine schematische bloße Rechtsanwendung scheidet aber bereits aus, wenn – wie hier – jedenfalls zuvor eine tiefer gehende Einarbeitung in das Rechtsgebiet notwendig war. Darüber hinaus ist auch bei Kenntnis des Rechts stets eine gedankliche Prüfung in Form einer Subsumtion der tatsächlichen Konstellation unter dieses Recht erforderlich. Hier bildet die Antragsgegnerin zu 1) selbst den konkreten Fall, der dem Portalbetreiber zur möglichst erfolgreichen Löschung der beanstandeten Bewertung mitgeteilt wird…“