Wettbewerbsrecht

BGH: Kein Verstoß gegen PAngV und damit § 5a UWG, wenn Flaschenpfand separat ausgewiesen wird

So die Entscheidung des Gerichts mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az.: I ZR 135/20 Flaschenpfand IV) und damit sah das Gericht auch keinen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 PAngV. Damit war auch kein Anspruch nach § 5a UWG wegen der Vorenthaltung einer für den Verbraucher wesentlichen Information gegeben. In dem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Lebensmittelvertriebsunternehmen war eine Werbung streitig, in dem das Flaschenpfand nicht in den Gesamtpreis einbezogen, sondern separat ausgewiesen worden war.

Der BGH schloss sich der Ansicht des EuGH aus dem Vorabentscheidungsersuchen in diesem konkreten Rechtsstreit an und wiederholt die Inhalte der Entscheidung des EuGH in seiner Urteilsbegründung.

Er führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Preisauszeichnung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern in der Weise angeboten, dass der Pfandbetrag in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ gesondert ausgewiesen war. Das entspricht den Anforderungen an die Angabe des Gesamtpreises. Die Beklagte hat den Verbrauchern mithin auch keine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF (§ 5a Abs. 1 UWG nF) vorenthalten…“

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