Datenschutzrecht

EuGH: Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) sind grundsätzlich keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO->Dies ändert sich, wenn durch Zugriff und Mittel Identifizierung von natürlichen Personen zur FIN möglich wird

So das Gericht in seinem Urteil vom 9. November 2023 (Az.: C-319/22) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Köln, in dem Zugangsberechtigungen von Unternehmen aus dem Kfz-Teilehandel zu Informationen von Kfz durch einen Hersteller streitig sind.

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen unter anderem zur Einordnung als personenbezogene Daten unter den Anwendungsbereich der DSGVO aus:

„…Zur Beantwortung dieser Frage ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die FIN unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO fällt, der diesen Begriff als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person … beziehen“, definiert.

Diese Definition gilt, wenn die betreffenden Informationen aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks und ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten natürlichen Person verknüpft sind (Urteil vom 8. Dezember 2022, Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet [Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten – Strafrechtliche Ermittlungen], C‑180/21, EU:C:2022:967, Rn. 70). Bei der Entscheidung, ob eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen, ohne dass es jedoch erforderlich ist, dass sich alle zur Identifizierung dieser Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Einrichtung befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C‑582/14, EU:C:2016:779, Rn. 42 und 43).

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 34 und 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, werden Daten wie die FIN – die gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 19/2011 als alphanumerischer Code, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass es einwandfrei identifiziert werden kann, definiert sind, und die als solche keine „personenbezogenen“ Daten darstellen – für denjenigen, der bei vernünftiger Betrachtung über Mittel verfügt, die es ermöglichen, sie einer bestimmten Person zuzuordnen, zu personenbezogenen Daten.

Aus Anhang I Abschnitt II.5 der Richtlinie 1999/37 ergibt sich, dass die FIN wie auch der Name und die Anschrift des Inhabers der Zulassungsbescheinigung in der Zulassungsbescheinigung enthalten sein müssen. Außerdem kann nach den Abschnitten II.5 und II.6 des Anhangs eine natürliche Person in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeughalter oder als Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann, ausgewiesen werden.

Unter diesen Umständen handelt es sich bei der FIN um ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO der in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesenen Person, sofern derjenige, der Zugang zur FIN hat, über Mittel verfügen könnte, die es ihm ermöglichen, die FIN zur Identifizierung des Halters des Fahrzeugs, auf das sich die FIN bezieht, oder zur Identifizierung der Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das betreffende Fahrzeug verfügen kann, zu nutzen…“

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