Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 27. April 2023 (Az.: 91 O 85/22) in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, das Getränke und Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Dieses hatte die benannten Produkte ohne Angabe eines Grundpreises beworben.
Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 3a UWG. Es begründet dies in den Entscheidungsgründen wie folgt:
„…Ferner die Beklagte durch die fehlende Grundpreisangabe bei den im Tenor genannten Produkten gegen §§ 4 Abs. 1,5 Abs. 4 PAngV verstoßen. Nach den genannten Vorschriften hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben den Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben, wobei der Grundpreis für die Mengeneinheit jeweils ein Kilo beträgt. Vorliegend hat die Beklagte für die genannten Produkte keinen Grundpreis angegeben. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei den betreffenden Nahrungsergänzungsmittel um eine stückweise Abgabe handelt, die nicht grundpreisangabenpflichtig ist, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Celle (vom 9. Juli 2019 zu 13 U 31/19) bezieht sich anders als im vorliegenden Fall auf vorportionierte Nahrungsergänzungsmittel, sprich auf Kapseln oder Tabletten. Für den Fall leuchtet die Rechtsauffassung des OLG Köln ein, da eine Grundpreisangabe keine Vergleichbarkeit mit Konkurrenzprodukten herstellen würde, da es dem Verbraucher an die Wirkstoffmenge ging. Die von der Beklagten angebotenen Produkte werden hingegen als Presslinge und Pulver angeboten, wo die Grundpreisangabe sehr wohl die Vergleichbarkeit mit Konkurrenzprodukten herstellt.
Die genannten Vorschriften der Preisangabenverordnung sind Marktverhaltensregeln im Sinne des Paragraf 3a UStG. Es handelt sich sowohl um ein verbraucherschützendes Gesetz im Sinne des Unterlassungsklagensgesetzes als auch eine wettbewerbsbezogene Norm im Sinne der genannten Vorschrift. Sinn und Zweck der genannten Vorschriften ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucher Information Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (für alle BGH in GRUR 2003, Seite 971 – telefonsicher Auskunftsdienst; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41.Auflage, § 3a Randnummer 1.260, jeweils mit weiteren Nachweisen)…“