Datenschutzrecht

AG München: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

So das Gericht in seinem Endurteil vom 8. Februar 2023 (Az.: 178 C 13527/22). Das Gericht sieht mangels ausreichenden Vortrages auch Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 DSGVO bzw. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag oder einer anderen Anspruchsgrundlage zu.

Aufgrund der gemäß § 141 ZPO erfolgten persönlichen Anhörung des Klägers in der Sitzung ist das Gericht davon überzeugt, dass jedenfalls kein Schaden – der zu einer datenschutzrechtlichen Verletzung oder sonstiger Pflichtverletzung hinzukommen muss und nicht gleichgesetzt werden kann – vorliegt, sodass die anderen im Streit stehenden Rechtsfragen hier nicht entschieden werden müssen. Inwieweit der schriftsätzliche Vortrag der Klägervertreter mit der persönlichen Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen ist, ist hier nicht weiter zu diskutieren. Es ist damit unerheblich, ob es sich beim schriftsätzlichen klägerischen Vortrag um Textbausteine handelt, die in hunderten von Klagen – wie die Beklagtenvertreter vortragen – verwendet werden oder nicht. Für das Gericht ist die persönliche Einlassung des Klägers (§ 141 ZPO) in der mündlichen Verhandlung maßgeblich, die es gemäß §§ 286, 287 ZPO seiner rechtlichen Bewertung zugrunde legt und daraus ergibt sich Folgendes:

Der Kläger hat persönlich auf Nachfrage des Gerichtes erläutert, ihm habe der Vorfall keine schlaflosen Nächte bereitet, er sei noch nicht einmal aufgeregt gewesen, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte und habe auch nicht seine Einstellungen bei Facebook nachträglich geändert. Insgesamt sei ihm nur unwohl, weil er befürchte, seine Telefonnummer, die im Internet auffindbar ist, könnte für anonyme Anrufe benutzt werden. Dieser Aspekt wurde zudem vom Klägervertreter in der Sitzung an späterer Stelle nochmals aufgegriffen, der betont hat, der Vorfall sei ärgerlich, aber tue dem Kläger nicht weh, dieser habe aber ein ungutes Gefühl bzgl. künftiger Schäden. Der Kläger hat diesen Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Ein allgemeines und nicht weiter greifbares Unwohlsein alleine in der dargelegten Form genügt dem Gericht jedoch nicht, um von einem immateriellen Schaden ausgehen zu können, da damit die notwendige spürbare Beeinträchtigung nicht festgestellt werden kann (so auch LG Essen, GRUR-RS 2022, 34818 Rn 72 ff.; LG Gießen GRUR-RS 2022, 30480 Rn 19).

Im Übrigen fehlt es auch an der Kausalität zwischen behaupteten Datenschutzverstößen und einem Schaden, selbst wenn man diesen anders, etwa allein in Form von Spam Nachrichten und Anrufen und damit letztlich in einem Kontrollverlust über die eigenen Daten begründen wollte. Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass er auch weitere soziale Netzwerke im Internet nutzte und nutzt – er selbst hat fünf weitere aufgezählt – so dass das Gericht nicht davon überzeugt ist, der behauptete Vorfall sei ursächlich für das Auffinden der Daten des Klägers im Internet und für behauptete vermehrte Spam Nachrichten und Anrufe – bis auf die Telefonnummer, waren es bei Facebook zudem öffentlich auffindbare Daten, die so vom Kläger hinterlegt wurden. Der Kläger selbst hat hier auch glaubhaft und lebensnah in der mündlichen Verhandlung erläutert, er könne es selbst nicht sagen, ob vermehrte Spam Nachrichten und anonyme Anrufe vom „Facebook-Vorfall“ herrühren (so auch LG Essen, GRUR-RS 2022, 34818 Rn 84)…“

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