Dies wird in dem Beschluss vom 14. Dezember 2022 (Az.: 6 W 77/22) unter anderem mit der Art des Verstoßes begründet.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Beschlusses wie folgt aus:
„Der Kläger hat in der Klageschrift für den entsprechenden Unterlassungsantrag einen Streitwert von 30.000 € angegeben Das ist nicht zu beanstanden.
Die Angabe berücksichtigt, dass es sich bei dem Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 87 Abs. 1 GEG nicht um Bagatellverstöße handelt, sondern um für Verbraucher zentrale Informationen, die eine nicht unerhebliche Relevanz haben, indem sie ihm die Einschätzung der energetischen Qualität des angebotenen Objekts ermöglichen. Daran ändert sich nichts dadurch, weil es sich bei diesem Objekt um eine Penthouse in Erstbezug handelte, wie die Beklagte einwendet.
Hinzu kommt, dass der Kläger gleich zwei Bewerbungen aufgezeigt hat, in denen sich die Informationspflichtverletzung ausdrückt. Dass es sich um dasselbe Objekt handelt, ist insoweit nicht maßgeblich, da die Beklagte die Veröffentlichung nicht zwingend in beiden Medien hätte vornehmen müssen.
Auch der BGH hat in drei Entscheidungen vom 5.10.2017 (I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17) über fehlende Energieverbrauchsangaben in Immobilienanzeigen den Streitwert auf jeweils 30.000 € festgesetzt, wobei diese jeweils – wie hier – (nur) einen Unterlassungsantrag zum Gegenstand hatten…“