Sonstiges IP-Recht

BGH: Bestätigung der Rechtsprechung zu § 99 III PatG zu Darlegung von schutzwürdigem Interesse

Bestätigung der Rechtsprechung zu § 99 III PatG zu Darlegung von schutzwürdigem Interesse – Eine solche hat der BGH in seinem Beschluss vom 27. September 2022 (Az.: X ZR 103/21 – Akteneinsicht XXVI) vorgenommen und damit die Vorgaben im Rahmen der Anwendung des § 99 III BetrVG gestärkt, sofern ein Dritter, der an einem Nichtigkeitsverfahren nicht als Partei des Verfahrens beteiligt ist, Akteneinsicht gewährt. In diesem Fall kann der Akteneinsicht durch die Verfahrensbeteiligten ein schutzwürdiges Interesse entgegengehalten werden. Der Beschluss bekräftigt dabei, dass bei einem Bezug auf einzelne Unterlagen aus dem Verfahren das schutzwürdige Interesse unter Bezugnahme auf die Bezeichnung der Unterlagen dargelegt werden muss, um sich wirksam auf das schutzwürdige Interesse berufen zu können.

Bestätigung der Rechtsprechung zu § 99 III PatG zu Darlegung von schutzwürdigem Interesse – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens können zudem ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird (BGH, Beschluss 27. Juni 2007 – X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 – Akteneinsicht XVIII). Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – X ZR 96/14, Rn. 3)…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner