IT-Recht

OLG Saarbrücken:bei falschen Tatsachenangaben des Bewerteten tritt Bewertungsportal als Host-Provider keine Prüfpflicht

bei falschen Tatsachenangaben des Bewerteten tritt Bewertungsportal als Host-Provider keine Prüfpflicht – Unter anderem dies hat das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 9. September 2022 (Az.: 5 U 117/21) in einem Rechtsstreit eines Arztes gegen ein Internetportal, dass eine Bewertung über den Arzt, erstellt durch einen Dritten, veröffentlicht hatte, festgestellt.

Dieser hatte das Internetportal unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Eine solchen Unterlassungsanspruch sahen die Richter des OLG Saarbrücken nicht.

bei falschen Tatsachenangaben des Bewerteten tritt Bewertungsportal als Host-Provider keine Prüfpflicht – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Auf die Beanstandung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2020 hat die Beklagte eine Prüfung eingeleitet, ob die streitgegenständliche Bewertung rechtswidrig ist, und die Verfasserin der Bewertung um eine Stellungnahme gebeten. Zu diesem Vorgehen wäre die Beklagte objektiv nicht einmal verpflichtet gewesen. Denn in der Beanstandung – wie auch nachfolgend in den E-Mails vom 12. Januar 2021 (Anlage B 5) und vom 11. Februar 2021 (im Anlagenkonvolut B 8) – wurde wahrheitswidrig behauptet, dem Kläger sei der Verfasser der Bewertung nicht bekannt, womit bei der Beklagten – bewusst – der falsche Eindruck erweckt wurde, es bestehe überhaupt kein Patientenverhältnis der Nutzerin zum Kläger. Die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. August 2022 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederholte, bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 28. September 2021 (dort Seite 6 f., Bl. 75 f. d. A.) aufgestellte Behauptung, es sei nicht beabsichtigt gewesen, ein Patientenverhältnis zu bestreiten, entspricht nach Überzeugung des Senats gleichfalls nicht der Wahrheit, weil die Beanstandung anders nicht verstanden werden kann und die Angaben in den E-Mails vom 12. Januar 2021 und vom 11. Februar 2021 vor dem Hintergrund der ursprünglichen Beanstandung mit einem „Versehen“ nicht zu erklären sind. Vielmehr spricht alles dafür, dass hier der Versuch unternommen wurde, eine Löschung der Bewertung zu erreichen, indem gezielt die für die Zulässigkeit der Bewertung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidende Tatsachengrundlage – Bestehen eines Behandlungsverhältnisses, vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 Rn. 36, BGHZ 209, 139 – der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt wurde. Indes können Beanstandungen gegenüber einem Hostprovider, die auf (bewusst) falschen Tatsachenvortrag gestützt werden, Prüfungspflichten des Hostproviders nicht auslösen, weil falsche tatsächliche Behauptungen objektiv ungeeignet sind, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Bewertung zu begründen. Dessen ungeachtet hatte die Beklagte durch die überobligatorisch eingeleitete Prüfung und die daraufhin von der Nutzerin abgegebene ausführliche Stellungnahme den Sachverhalt so weit aufgeklärt, wie es möglich und geboten war. Daher brauchte sie auf die Beanstandung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Januar 2021, die sich erstmals inhaltlich mit der Bewertung auseinandersetzte, keine weitere Sachaufklärung mehr zu betreiben, denn die unterschiedlichen Standpunkte des Klägers und der Nutzerin waren ihr bereits bekannt. Es ist für den Senat nicht erkennbar, warum die Beklagte – wie der Kläger meint – in dieser Situation nochmals gehalten gewesen sein soll, eine weitere Stellungnahme der Nutzerin einzuholen, nachdem diese das tatsächliche Geschehen, das ihrer Bewertung zugrunde lag, sowohl in der Bewertung selbst als auch in ihrer E-Mail vom 31. Dezember 2020 (Anlage B 4) bereits eingehend aus ihrer Sicht geschildert hatte. Der Kläger zeigt auch nicht konkret auf, welches Sachverhaltselement noch weiterer Aufklärung bedurft hätte, zumal sich dem Senat nicht erschließt, warum sich aus einer zusätzlichen und ergänzenden Stellungnahme der Nutzerin etwas für den Standpunkt des Klägers Günstiges hätte ergeben können. Jedenfalls ist die der Beklagten im Rahmen ihrer Prüfpflichten obliegende Aufklärung des Sachverhalts kein Selbstzweck, weshalb sie auf die inhaltliche Beanstandung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin die Nutzerin nicht nochmals zu einer Stellungnahme aufzufordern brauchte. Wie weiter unten noch auszuführen sein wird, genügten die bereits bekannten Umstände, um eine Entscheidung über die Berechtigung der Beanstandung treffen zu können….“

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