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BGH: Bezug auf digitales Speichermedium &konkretisierter Unterlassungsantrag

Bezug auf digitales Speichermedium &konkretisierter Unterlassungsantrag – Dazu musste sich der BGH in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 (Az.: I ZR 97/21 – dortmund.de) in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Dortmund und einem ortsansässigen Medienunternehmen äußern. Dieses hatte konkrete Inhalte des Internetauftritts der Stadt Dortmund als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne wegen presseähnlichen Inhalten beanstandet und darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Der Rechtsverstoß war als konkrete Verletzungsform auf einem digitalen Speichermedium, einem USB-Stick, zu den Gerichtsakten gereicht worden.

Bezug auf digitales Speichermedium &konkretisierter Unterlassungsantrag – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sah dies als Ausnahmefall ausreichend an, um dem Konkretisierungsgebot nach § 253 II Nr.2 ZPO nachzukommen und damit eine zulässigen Unterlassungsantrag, im Streitfall auf Basis des § 8 I UWG stellen zu können.

Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Ein Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Aus diesem Grund muss der Urteilsausspruch in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein, was zur Folge hat, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Nur in besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein. In Sonderfällen kann deshalb in der gerichtlichen Entscheidung auch auf Anlagen verwiesen werden, die zu den Akten gegeben worden sind. Die Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung ist in diesen Fällen nicht davon abhängig, dass die Anlagen mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden werden. Bei der späteren Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte An- lagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 [juris Rn. 13] = WRP 2021, 1295 – Goldhase III, mwN)….

Das Berufungsgericht hat den Streitfall zutreffend als einen unter diese Rechtsprechung fallenden Ausnahmefall eingestuft. Dabei hat es berücksichtigt, dass der USB-Stick beschädigt werden und als Speichermedium nur für einen begrenzten Zeitraum eine verlässliche Sicherung der Daten leisten kann. Es hat jedoch ebenfalls festgestellt, dass das streitgegenständliche Telemedienangebot in seiner Gesamtwirkung nicht durch die Fertigung von Ausdrucken dargestellt werden kann. Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass keine andere Möglichkeit besteht, die beanstandete Handlung hinreichend konkret darzustellen, als durch die Nutzung von digitalen Speichermedien. Schon mit Blick auf das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes ist die Bezugnahme auf den USB-Stick mit der darauf gespeicherten konkreten Verletzungsform deshalb zulässig, zumal es für die Begründetheit des Anspruchs auf eine – anders nicht darstellbare – Gesamtbetrachtung des beanstandeten Online-Angebots ankommt. Dem steht nach den dargestellten Maßstäben nicht entgegen, dass der USB-Stick nicht mit einem Urteil zu einer einheitlichen Urkunde verbunden werden kann. Die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels obliegt dem Prozessgericht (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das auf die zu den Akten gereichten Anlagen zurückgreifen kann. Der Gefahr eines Verlusts der Anlagen oder ihrer Rückgabe an die Parteien kann entgegengewirkt werden; sie besteht grundsätzlich auch für das Urteil und die Akte (BGH, GRUR 2021, 1199 [juris Rn. 14] – Goldhase III…“

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