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LG München I:Unterlassungserklärung sollte Suchmaschinen-Cache einbeziehen

Unterlassungserklärung sollte Suchmaschinen-Cache einbeziehen – Geschieht dies nicht, so kann hier der Anlass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein, mit dem ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. So das LG München I in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2021, Az.: 37 O 12256/21. Es war nach Erledigungserklärung nur noch die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das Gericht legte dem Unterlassungsschuldner die Kosten des Rechtsstreites auf. Dies wurde neben weiteren Gründen auch damit begründet, dass die Unterlassungserklärung, die abgegeben worden war, nicht ausreichend war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Auch nach Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin zeigte der Antragsgegner durch sein Verhalten, dass der Antragsteller zu Recht Anlass zu einer gerichtlichen Verfolgung seiner Interessen gesehen hatte. Erst unter dem 27.09.2021 gab er eine Unterlassungserklärung ab, die – entgegen der antragstellerseits formulierten Erklärung – den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abrufbarkeit der angegriffenen werblichen Aussagen im Cache von Suchmaschinenbetreibern beschränkte. Auf eine insoweit sachlich beschränkte Unterlassungserklärung musste sich der Antragsteller indes nicht verweisen lassen (siehe hierzu Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann UWG § 8 Rn. 28 m.w.N.)….“

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