E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

BGH:§ 312a IV 1 BGB ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

§ 312a IV 1 BGB ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – So der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 18. November 2021 (Az.: I ZR 195/20). Mit diesem Beschluss tat das Gericht seine Absicht kund, eine eingelegte Revision durch Beschluss zurückweisen zu wollen.

Diese Zurückweisung wurde rechttechnisch mit einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BGH in einem anderen Verfahren begründet, welche die inhaltliche Frage, ob ein Rechtsverstoß grundsätzlich vorliegen könne, beantwortet hatte.

§ 312a IV 1 BGB ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Der Sachverhalt

In dem hiesigen Verfahren wurde ein Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale gegen eine Internetplattform, die unter anderem Flugreisen vermittelte, bewertet.

Der Betreiber der Internetplattform hatte verschiedene Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt, aber darunter nicht mindestens ein Zahlungsmittel, dass gängig ist und für das kein Zahlungsmittelentgelt verlangt wurde.

Konkret ergab sich folgender Sachverhalt (Auszug aus dem Hinweisbeschluss des BGH):

„…Die Klägerin nahm im Jahr 2016 eine Testbuchung vor, deren Ablauf sie in der Anlage K 6 dokumentiert hat. Dabei fiel der niedrigste Gesamtpreis an, wenn sich der Buchende der Zahlungsmethoden „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“ bediente, die jeweils einen Verbreitungsgrad bei den Kun- den der Beklagten von unter 5% aufwiesen. Wählte der Buchende eine andere Zahlungsart wie zum Beispiel „Visa Kreditkarte“ oder „Mastercard Kreditkarte“, fielen ein „Entgelt pro Kartentyp“ von 13,70 € und eine „Servicepauschale“ von 23,80 € an. Die gleichen Beträge erhob die Beklagte bei einer Zahlung per Sofortüberweisung. Bei einer Zahlung über Paypal betrug das Entgelt – bei unveränderter Servicepauschale – 15,70 €…“

Dies wurde von der Verbraucherzentrale als Verstoß gegen :§ 312a IV 1 BGB angesehen.

§ 312a IV 1 BGB ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Ansicht des BGH

Das Gericht sieht hier sowohl den Verstoß gegen § 312 IV 1 BGB als auch gegen § 3a UWG.

Dabei begründet das Gericht unter anderem wie folgt in der Begründung des Hinweisbeschlusses:

„…(2) Die Revision nimmt auch hin, dass das Berufungsgericht die Zahlungsmittel „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“, die die Beklagte ohne Erhebung einer Servicepauschale (und eines als solches ausgewiesenen Entgelts) akzeptiert hat, nicht als gängig im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angesehen hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die weiteren von der Beklagten akzeptierten Zahlungsmöglichkeiten als nicht unentgeltlich im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB betrachtet hat, weil die von ihr erhobene Servicepauschale ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt darstellt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch die Erhebung eines verdeckten Zahlungsmittelentgelts verstoße wegen des Umgehungsverbots in § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Werde ein erhöhtes Entgelt – unabhängig von seiner Bezeichnung – nur bei Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln erhoben, müsse der Verbraucher davon ausgehen, dass es wegen der Benutzung dieser Zahlungsmittel anfalle. Das gelte auch dann, wenn – wie hier – mehrere Entgeltbestandteile abhängig von der Wahl des Zahlungsmittels seien. An diesem Eindruck des Verbrauchers ändere auch die Rabattierung um die Servicepauschale bei einer Zahlung mit „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ nichts…“

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