E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Garantiewerbung

Garantiewerbung ist oft Inhalt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Gerichtsverfahren. So auch in diesem Fall.

Die Werbung mit Dauer einer Garantie ist irreführend,wenn der Werbende nicht für die gesamte Dauer der beworbenen Garantie auch der Garantiegeber ist. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung (Urteil vom 11.November 2021, Az.: 6 U 121/21) in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Bewerbung zu der Bewerbung eines Anbieters einer Internetplattform für gebrauchte Elektrogeräte.

Das Gericht sah die Bewerbung mit der Angabe einer Garantie von 36 Monaten als irreführend an, da der Anbieter nach der gesetzlichen Gewährleistung mit der Dauer von 2 Jahren selbst nur ein Jahr eine Garantie übernahm.

Das Gericht begründete seine Ansicht zur streitgegenständlichen Garantiewerbung unter anderem wie folgt:

„…Unabhängig davon ist die Werbeangabe „36 Monate Garantie“ jedenfalls deshalb unzutreffend, weil die Antragsgegnerin nicht über die volle Laufzeit Garantiegeberin ist, sondern zunächst der Verkäufer. Die Pauschalangabe „36 Monate Garantie“ erweckt demgegenüber den Eindruck, es geben nur einen Garantiegeber….Die Irreführung ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen. Zum einen kann es für Verbraucher von Bedeutung sein, ob nur die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder ein selbstständiges Garantieversprechen besteht [oben b) bb)]; zum anderen kann es für den Kaufentschluss auch von Bedeutung sein, ob die Inanspruchnahme der Garantie unkompliziert ist und jeweils klar ist, wer der Garantiege-ber ist [oben b) cc)]. Das ist der Fall, wenn man sich bei jedem Kauf über die Plattform 36 Monate lang an die Antragsgegnerin als Garantiebetreiberin wenden kann. So verhält es sich jedoch nicht, wenn in den ersten 12 bzw. 24 Monaten Garantieansprüche nur gegenüber dem Verkäufer bestehen, auch wenn die Kontaktaufnahme und Abwicklung über die Plattform möglich ist. Dennoch wird durch verschiedene Garantiegeber für verschiedene Zeiträume die Abwicklung bei eventuellen Mängeln rechtlich und tatsächlich erschwert. Der Käufer kann sich – nach seiner Vorstellung – nicht auf die Solvenz und Kulanz der Antragsgegnerin als Betreiberin einer großen Plattform verlassen, sondern muss das Risiko einer Insolvenz oder einer nicht praktikablen, nicht zeitnahen Abwicklung durch den jeweiligen Verkäufer eingehen…“

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