Wettbewerbsrecht

LG Stendal: Double-Opt-in-Mail gleich Werbung

Double-Opt-in-Mail gleich Werbung – Die Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens kann wegen des Inhaltes unzulässige Werbung sein.

Einen diesbezüglichen Fall hatte das Landgericht Stendal als zu entscheidenden Sachverhalt zu betrachten (Urteil vom 12.Mai 2021, Az.: 22 S 87/20). Es war zu klären, ob der konkrete Inhalt einer Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In kann wegen des Inhaltes unzulässige Werbung war und damit ein Anspruch auf Unterlassung zu Gunsten des klagenden Unternehmens aus § 1004 I BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bestand.

Das Gericht sah den konkreten Inhalt der E-Mail als Werbung an (Double-Opt-in-Mail gleich Werbung) und damit die Übersendung als unzulässig. Die E-Mail enthielt auch ein Logo des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmens sowie die Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“.

Das Gericht führt dazu unter anderem aus:

„…Gemessen an dieser weiten Definition des Begriffs Werbung hat die streitgegenständliche Bestätigungsmail werbenden Charakter. Ihr Inhalt geht über den einer zulässigen, schlichten Transaktionsmail hinaus; diese wird durch die Hinzufügung werbender Elemente unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 -VI ZR 134/15, Rn 19; Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl., Rn 2182; Dr. Ott, Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 27. September 2012 -29 U 1682/12, VuR 2013, 99; aA Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 7 UWG, Rn 137, 173 f; Simon Apel/Steffen Henn, Automatisch generierte Bestätungs-E-Mails als unerlaubte Werbung?, K & R, 2016, 236 ff). Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to ZzZzZzZzZ“ sind geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe auf die Marke „ZzZzZzZzZ“ einprägsam aufmerksam zu machen und ein Absatz förderndes Kundeninteresse zu erzeugen. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört indirekt bestätigt, indem er erklärt hat, durch das Weglassen des Logos und des Spruchs „Welcome to ZzZzZzZzZ“ sei die Nachfrage nach den Newslettern zurückgegangen. Aber auch der Zusatz „Hast Du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über info@ZzZzZzZzZ.de“ wirkt mittelbar Absatz fördernd, da mit ihm ein Service, der das Ziel der Kundengewinnung hat, angeboten wird. Diese werbende Wirkung ist umso größer bei einem Adressaten, der durch die Bestätigungsmail erstmals mit der Beklagten in Kontakt kommt, da die Eingabe seiner E-Mail-Adresse auf der Website der Beklagten nicht von ihm veranlasst wurde. Nach Sinn und Zweck des Double-opt-in-Verfahrens sind aber gerade solche Erstkontakte durch die Bestätigungsmail nicht auszuschließen. Darüber hinaus wird einer missbräuchlichen Generierung an sich zulässiger Bestätigungsmails nur dann nachhaltig Einhalt geboten, wenn ein strenger Maßstab an den zulässigen Inhalt der Bestätigungsmail angelegt wird. Ist keinerlei werbender Zusatz erlaubt, so entfällt auch der Anreiz für einen Missbrauch. Für einen strengen Maßstab spricht schließlich auch die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach gibt es keine Bagatellgrenze. Auch „ein bisschen“ Werbung in einer E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Adressat ein Verbraucher oder wie vorliegend Gewerbetreibender ist. Dem Gewerbetreibenden ist danach, um einem Umsichgreifen unzulässiger E-Mail-Werbung im Sinne des Gesetzgebers entgegenzuwirken, ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch dann zuzugestehen, wenn er eine Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren erhält, die nur mit „dezenter“ Werbung (vgl. Micklitz/Schirmbacher, aaO, Rn 174) ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung versehen ist…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner