Datenschutzrecht

LG Augsburg:  kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann

So das Gericht in seinem Endurteil vom 6. Juni 2024, 114 O 4038/23. In dem Rechtsstreit waren verschiedene, durch den Kläger geltend gemachte Ansprüche streitig. Unter anderem hatte der Kläger mindestens 5.000 EUR Schadensersatz auf Basis von behaupteten Datenschutzrechtrechtsverletzungen begehrt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führt Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Vortrag, dass sich unmittelbar nach Erhalt der SCHUFA-Mitteilung ein Gefühl des Kontrollverlusts und der großen Sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die eigene Bonität, eingestellt habe, dieses von der Angst geprägt gewesen sei, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie die SCHUFA ausgesetzt zu sein, und dies die Klagepartei bis zum heutigen Tag beunruhige, weshalb sie mit der ständigen Angst vor unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des SCHUFA-Scores lebe, erfolgte offensichtlich ohne hinreichende Tatsachengrundlage rein ins Blaue hinein. Die Klägerin schilderte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung zwar Verärgerung über das Verhalten der Beklagten und darüber, immer wieder Spam-Anrufe zu erhalten, aber keinerlei Beunruhigung hinsichtlich der eigenen Bonität. Sie bestätigte darüber hinaus auf Nachfrage, von ihren Parteivertretern nach derartigen Gefühlen und Ängsten nie gefragt worden zu sein.

…Auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten neuen Vortrag, die Klägerin leide an einer Depressionserkrankung, welche auf den Erhalt der SCHUFA-Mitteilung zurückzuführen oder durch diese jedenfalls verschlimmert worden sei, war bereits deshalb nicht mehr einzugehen, weil dieses Vorbringen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verspätet ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits in der Klageschrift hätte erfolgen können. Die Einholung der von der Klägerin im Termin angebotenen und aufgrund des Bestreitens der Beklagtenseite erforderlichen Beweismittel hätte den Rechtsstreit erheblich verzögert…“

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