Markenrecht,  Wettbewerbsrecht

BGH: Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gelten auch bei behaupteten Ansprüchen aus Marken, die Dienstleistungen zum Schutzinhalt haben

Unter anderem dies hat der BGH in seinem Urteil vom 29.Mai 2024 (Az.:  I ZR 145/23) entschieden. Das Gericht führt dabei in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Verwarnung von Abnehmern ist zugleich ein Eingriff in das Unternehmen des Herstellers (BGHZ 165, 311 [juris Rn. 14] – Detektionseinrichtung II; Büscher/Wille, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 122; Köhler/Alexander in Köhler/ Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 4.180). Die Unmittelbarkeit des Eingriffs einer unberechtigten Abnehmerverwarnung in den Geschäftsbetrieb des Herstellers oder Lieferanten ergibt sich schon daraus, dass sie dessen Absatz beeinträchtigen kann. Denn der abgemahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte, andere Lieferanten oder Dienstleister ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechts- streit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen. Bereits die darin liegende Gefahr stellt – unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht – eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 [juris Rn. 18] = WRP 2006, 579 – Unbegründete Abnehmerverwarnung, mwN). Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers scheidet hingegen aus, wenn unter Zugrundelegung der der Verwarnung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung nur der Adressat der Schutzrechtsverwarnung, nicht aber der diesen beliefernde Hersteller als Verletzer erscheint (BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 – X ZR 53/04, BGHZ 171, 13 [juris Rn. 27 f.] – Funkuhr II, mwN; OLG München, GRUR-RR 2020, 263 [juris  Rn. 31]). Diese Grundsätze gelten entsprechend im Fall einer Verwarnung von Kunden eines Dienstleisters wie vorliegend, wenn der Schutzrechtsinhaber geltend macht, der Dienstleister verletze bei der Erbringung seiner Dienstleistungen seine Marke, und die Kunden auffordert, aus diesem Grund von der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen abzusehen…“

Kommentare deaktiviert für BGH: Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gelten auch bei behaupteten Ansprüchen aus Marken, die Dienstleistungen zum Schutzinhalt haben
Cookie Consent mit Real Cookie Banner