Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Das Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage, dass ein Anspruch aus dem UWG nicht besteht, entfällt erst mit Anspruchsverzicht

So das Gericht in seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 (Az.: 6 W 83/23) in Anwendung der eigenen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BGH. In der Sache waren die Kosten eines Rechtsstreits zu entscheiden, der sich Ansprüche aus dem Leistungsschutz nach § 4 Nr.3 UWG zum Inhalt hatte. Das Gericht führt zum Wegfall des Feststellungsinteresses unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Das für die erhobene negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hat zunächst bestanden, da sich die Beklagte vorgerichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen unlauterer Nachahmung gegenüber dem Kläger berühmt hat (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18, GRUR 2020, 755 Rn. 95 f. – WarnWetter-App). Nach zutreffender Auffassung des Klägers ist das Feststellungsinteresse zwar nicht bereits durch die Erklärung der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.08.2023 entfallen. Allerdings hat ihr förmlicher Anspruchsverzicht vom 16.08.2023 zum Wegfall des Feststellungsinteresses geführt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Antragsteller, in Fällen, in denen es bereits zu einer Berühmung gekommen ist, einen (bindenden bzw. förmlichen) Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch erklären muss, um ein rechtliches Interesse der Gegenseite an einer negativen Feststellungsklage auszuräumen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.10.2018 – X ZR 62/16, GRUR 2019, 110 Rn. 36 mwN – Schneckenköder; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2016 – 6 U 185/16, juris Rn. 3 mwN = Anlage K15, GA 185 ff.). Denn wer eine zulässige negative Feststellungswiderklage erhoben hat, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer rechtskraftfähigen Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich die Gegenseite berühmt, nicht besteht. Damit wird ausgeschlossen, dass diese Forderung zum Gegenstand eines neuerlichen Rechtsstreits gemacht wird. Nur so wird dem Schuldner der behaupteten Forderung ein Mittel an die Hand gegeben, schnell Klarheit über die zu erwartenden wirtschaftlichen Lasten zu erhalten und um im Falle einer günstigen Entscheidung den Forderungsprätendenten wie auch etwaige Rechtsnachfolger dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Restforderung zu hindern, ohne sich auf einen neuen Rechtsstreit in der Sache einlassen zu müssen (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 04.05.2006 – IX ZR 189/03, NJW 2006, 2780 Rn. 23). Die bloße Aufgabe der Anspruchsberühmung genügt insoweit nicht. Unabhängig davon ist das Feststellungsinteresse zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (vgl. insofern z.B. Jaspersen in BeckOK ZPO, 51.Edition, Stand: 01.12.2023, § 91a Rn. 22) bereits entfallen gewesen…“

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