E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

KG Berlin:20.000 EUR Streitwert in einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs bezogen auf gesundheitsbezogene Angaben für „Manuka-Honig“ angemessen

So das Gericht in seinem Beschluss im Rahmen des sofortigen Beschwerdeverfahrens vom 6. Dezember 2023 (Az.: 5 W 149/23) gegen die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…(1) Der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat ein Marktverhalten zum Gegenstand, das das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ganz erheblich zu beeinträchtigen geeignet ist.

Der Angriffsfaktor der geltend gemachten Verstöße ist schon alleine aufgrund der hohen Werbewirksamkeit von Aussagen, die sich auf die Gesundheit beziehen (vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19 –, Rn. 17, juris – Sinupret; vgl. auch Urteil vom 03. Mai 2001 – I ZR 318/98 –, Rn. 44, juris – Das Beste jeden Morgen sowie Urteil vom 27. Februar 1980 – I ZR 8/78 –, Rn. 19, juris – Topfit Boonekamp), hoch. Der besonderen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit für den Einzelnen und die Gesellschaft ist daher grundsätzlich durch den Ansatz eines nicht zu geringen Gegenstandswertes für unzulässige und/oder irreführende Angaben Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung Unterlassungsansprüche, die auf unzulässige Health-Claims gestützt werden, nicht selten mit einem Betrag bewertet, der den vom Antragsteller für zutreffend erachteten Betrag übersteigt (vgl. aus jüngerer Zeit: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 – I-4 U 142/18, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – I ZR 142/19, juris – Beauty Claims: 100.000,00 € für sieben Werbeaussagen; OLG Celle, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 13 U 78/17, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – I ZR 197/17, juris – Vermindert Muskelstress II: 120.000,00 € für sechs Werbeaussagen; OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 – 13 U 77/15, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – I ZR 71/16, juris: 50.000,00 € für eine Werbeaussage; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juni 2016 – 3 U 32/16, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – I ZR 167/16, juris – Detox: 30.000,00 € für eine Werbeaussage).

Wird der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf mehrere vergleichbare und in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehende Werbeaussagen gestützt, kann dem allerdings je nach den Umständen des Einzelfalles durch eine pauschalere Betrachtung des Angriffsfaktors Rechnung zu tragen sein, mit der Folge, dass auf die einzelnen Werbeaussagen ein verhältnismäßig geringerer Betrag entfällt (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 26. November 2013 – 3 U 78/13, juris: 35.000,00 € für sieben Werbeaussagen; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2023 – 9 U 1947/22, juris: 25.000,00 € für sechs Werbeaussagen im Eilverfahren; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2023 – I-20 U 65/22, juris: 15.000,00 € für zwei Werbeaussagen; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 5 U 1007/20, juris: 30.000,00 € für 16 Werbeaussagen).

(2) Übertragen auf den Streitfall sind die vom Antragsteller angegriffenen Werbeaussagen mit einem nicht zu geringen Betrag zu bewerten. Dem beworbenen Honig wird eine gesundheitsfördernde Wirkung auf mehreren Gebieten zugeschrieben: Zum einen bei der Wundversorgung („Behandlung von Wunden“, „antiseptisch“), zum anderen auf dem Gebiet der Stärkung des Immunsystems und der „Gesundheit“ im Ganzen („positive Eigenschaften auf die Gesundheit und Abwehrkräfte“). Letztere Werbeaussage wird durch die Verwendung eines Superlativs („äußerst positiv“) noch erheblich verstärkt. Hinzu kommt, dass die Werbung über eine bundesweit bekannte und reichweitenstarke Verkaufsplattform im Internet erfolgte. Daher ist der vom Antragsteller angesetzte und vom Landgericht für zutreffend erachtete Streitwert auch nach Auffassung des Senates nicht übersetzt…“

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