Datenschutzrecht

LG Memmingen: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann

So das Gericht in seinem Endurteil vom 13. Juni 2024, Az.: 24 O 1624/23. In dem Rechtsstreit waren verschiedene, durch den Kläger geltend gemachte Ansprüche streitig. Unter anderem hatte der Kläger mindestens 5.000 EUR Schadensersatz auf Basis von behaupteten Datenschutzrechtrechtsverletzungen begehrt. Das Gericht wies die Datenschutzrechtsverletzung als nicht bestehend zurück. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führt Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Schließlich lässt sich aufgrund des Sachvortrags der Klagepartei auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Scraping-Vorfall und den von ihr behaupteten Unannehmlichkeiten nicht sicher feststellen. Zwar steht nach dem Vortrag des Klägers das vermehrte Auftreten von belästigenden Anrufen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers hierzu bestritten hat, kann dies allein aber einen Kausalzusammenhang nicht belegen, denn derartige unerbetene, belästigende oder betrügerische Anrufe können grundsätzlich schon deshalb nicht gerade auf den Scraping-Vorfall bei … zurückgeführt werden, weil davon regelmäßig auch Personen, deren Daten nicht gescrapet wurden, in vergleichbarer Weise betroffen sind. Es ist allgemein – und auch den Senatsmitgliedern aus eigener Erfahrung – bekannt, dass Personen, die keine sozialen Netzwerke nutzen, ebenfalls derartige Anrufe erhalten. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass seine Telefonnummer auf weiteren Websites nicht öffentlich sichtbar oder sonst öffentlich bekannt war, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte die Telefonnummer des Klägers unbefugt, unabsichtlich oder im Rahmen technischer Vorfälle anderen Personen zugänglich gemacht haben. Ein Zusammenhang zwischen den gehäuften Anrufen ab dem Jahr 2019 mit dem Scraping-Ereignis ist daher nicht belegt oder offensichtlich. Die Befürchtung eines Missbrauchs gründet sich vielmehr auf der allgemeinen Gefahr, die mit der Nutzung eines Telefons einhergeht und die alle Nutzer in ähnlicher Weise trifft und nicht auf den Kontrollverlust durch das Scraping-Ereignis.“

Weiter stellt die Klageseite in der Klageschrift auf „Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen“ für das Vorliegen eines immaterielle Schadens ab, da der Kläger sich mit der Übermittlung der Daten auseinandersetzen musste (Vgl. Bl. 7 d.A.)

Nachdem die Kammer den Kläger informatorisch angehört hat, gelangt sie unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes nicht gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu der Überzeugung, dass unter den gegebenen besonderen Umständen die Befürchtungen des Klägers als begründet angesehen werden kann und dass dem Kläger durch die Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA ein immaterieller kausaler Schaden entstanden ist.

Für den Beweis nach § 286 ZPO ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich.

Diese Überzeugung kann nicht mit mathematischen Methoden ermittelt und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden. Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 sowie BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 161/14).

Die Kammer konnte im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger aufgrund eines Kontrollverlusts an Existenzängsten, Stress oder allgemeinem Unwohlsein leidet…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung eingelegt worden ist.

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