Datenschutzrecht

BGH: „Kopie der personenbezogenen Daten“ in Art. 15 III DSGVO – Ob der Anspruch erfolgreich ist, hängt von der Bewertung des gesamten Inhaltes der angefragten Dokumente und Informationen ab

So das Gericht in seinem Urteil vom 5. März 2024 (Az.: VI ZR 330/21) in einem Rechtsstreit gegen die Beklagte, die für die Klägerin Finanzberatungsdienstleistungen durchgeführt hatte. Die Klägerin machte einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend und forderte dabei Kopien aller bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin ein. Der BGH sah in dem Revisionsverfahren einen Anspruch auf Kopie von durch die Klägerin verfasster Briefe und E-Mails und begründete dies unter anderem wie folgt unter Bezugnahme der Rechtsprechung des EuGH:

„…Nach diesen Grundsätzen sind – wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist – Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23, zVb; vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25; BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48). Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25 mwN)..“

Allerdings verneinte der BGH ein noch durch das Berufungsgericht aufgrund eines Hilfsantrages zugesprochenen Anspruch auf Kopie von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen. Das Gericht sieht in diesen Dokumenten nicht in der Gesamtheit personenbezogene Daten und führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Demgegenüber handelt es sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – weder bei Schreiben und E-Mails der Beklagten, noch bei Telefonnotizen, Aktenvermerken oder Gesprächsprotokollen der Beklagten und auch nicht bei Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Klägerin, auch wenn sie Informationen über die Klägerin enthalten. Zwar ist bei internen Vermerken wie Telefonnotizen oder Gesprächsprotokollen, die festhalten, wie sich die Klägerin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen äußerte, denkbar, dass der Vermerk ausschließlich Informationen über die Klägerin enthält. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Klägerin darauf, dass – wie von ihr gefordert – alle diese Dokumente im Gesamten als Kopie zu überlassen sind. Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 41, 45; vom 22. Juni 2023 – C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; Senatsurteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 15/23, zVb; BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.). Die Klägerin hat aber weder in den Vorinstanzen dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie der geforderten Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe der Beklagten sowie Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen nötig wäre…“

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