Datenschutzrecht

OLG Hamm: auslösender Faktor für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung kein personenbezogenes Datum nach DSGVO

So das Gericht in einem Hinweisbeschluss vom 7. Dezember 2022 (Az.: 20 U 69/22), mit dem auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels hingewiesen wurde. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

Zum geltend gemachten Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO führt das Gericht kurz und knapp aus:

„…Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Dabei kann dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DSGVO greift, der Beklagten also ein Weigerungsrecht zustünde. Denn unabhängig davon handelt es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person des Klägers aufweist. Allein der Umstand, dass der vom Versicherer so berechnete auslösende Faktor auch für den Kläger bestimmte, dass seine Prämie neu zu kalkulieren war, macht ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner