Datenschutzrecht

AG Wiesbaden:Datenauskunft nach Art.15 DSGVO nicht zwingend in einem Dokument

Datenauskunft nach Art.15 DSGVO nicht zwingend in einem Dokument – So das AG Wiesbaden in seinem Urteil vom 3. März 2022 (Az.: 93 C 2338/20) rund um eine mietrechtliche Streitigkeit.

Datenauskunft nach Art.15 DSGVO nicht zwingend in einem Dokument – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich nicht schon daraus, dass die bereits erteilten Auskünfte dem Kläger von der Beklagten nicht in einem, sondern in verschiedenen Dokumenten übermittelt wurden. Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich nicht, dass die Auskunft zwingend in einem einzigen Dokument zu erteilen ist.

Die erteilte Auskunft ist jedoch nicht vollständig. So hat die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt, zu welchem Zweck sie und ihr Ehemann seine Mobilfunknummer weiterhin gespeichert haben und was die geplante Dauer ihrer weiteren Speicherung bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sind. Zudem hat sie dem Kläger weder mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten bei der Firma T weiterhin gespeichert sind noch die geplante Dauer der Speicherung seiner personenbezogenen Daten bei der Firma techem bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer mitgeteilt. Die Mitteilung allein, dass sie die ihr bekannten Daten an die Firma techem übermittelt habe, reicht insofern nicht aus, da daraus nicht hervorgeht, inwiefern die Firma techem die Daten weiter speichert bzw. verarbeitet.

Alle anderen erforderlichen Auskünfte hat die Beklagte dem Kläger jedoch erteilt. So hat sie schriftsätzlich mitgeteilt, welche Stammdaten des Klägers bei ihr selbst und ihrem Ehemann gespeichert sind. Durch die Mitteilung, dass der Ehemann der Beklagten mit dem Kläger per WhatsApp kommuniziert habe, hat der Kläger Kenntnis davon, dass sein Name und der Inhalt der Kommunikation in der entsprechenden App auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten gespeichert sind. Dafür, dass die Betreiberin von WhatsApp den Inhalt der Nachrichten des Ehemanns der Beklagten bzw. von diesem übermittelte personenbezogene Daten des Klägers selbst gespeichert hat, hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen.

Die mitgeteilten Zwecke sind – abgesehen von der Speicherung der Mobiltelefonnummer – hinreichend konkret. Aus der Mitteilung vom 5.11.2021, die Daten würden so lange gespeichert, wie noch wechselseitige Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis bestünden, ergibt sich auch der verfolgte Zweck, nämlich die Abwicklung restlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Im Hinblick auf die Firma techem ist der Zweck hinreichend mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung angegeben. Bezüglich der Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten war eine detailliertere Auskunft durch die Beklagte nicht erforderlich. Aus den mitgeteilten gespeicherten Daten ergeben sich die Kategorien ohne weiteres in einer auch für den Kläger verständlichen Form. Der Umfang der gespeicherten Daten ist vorliegend äußerst übersichtlich und nicht von einer großen Anzahl und komplexen Art der Verarbeitung geprägt.

Dass ein Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten besteht, hat die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 5.11.2021 mitgeteilt, ebenso das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit bei einer Aufsichtsbehörde. Die Nennung der konkreten Aufsichtsbehörde oder ihrer Kontaktdaten war insofern nicht erforderlich. Eine solche Pflicht enthält Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. f DSGVO anders als noch im Beschluss des Europäischen Parlaments vorgesehen ausdrücklich nicht (vgl. Schmidt-Wudy, in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 38. Ed., Stand: 1.11.2021, Art. 15 DSGVO Rn. 71). Dass bei der Beklagten keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling existierte, ergab sich hinreichend aus ihrer Mitteilung über die gespeicherten Daten und insbesondere die Art der Speicherung.

Aus dem Vortrag des Klägers über die von der Beklagten angefertigten Fotos der Wohnung des Klägers ergibt sich nicht, dass insofern die Voraussetzungen für ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO erfüllt wären. Es ist nicht konkret dargelegt, dass mit den Fotos Informationen verknüpft sind oder auf diesem abgebildet sind, die sich auf den Kläger als identifizierbare Person beziehen. Allein der allgemeine Vortrag, dass dies möglich sei, reicht nicht aus…“

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