Datenschutzrecht

OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO

Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO – Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art.15 DSGVO kann bei datenschutzfernem Hintergrund rechtsmissbräuchlich sein.

Das OLG Dresden hatte in einem Berufungsverfahren einen Rechtsstreit zu entscheiden. In dem Urteil vom 29. März 2022 (Az.: 4 U 1905/21) war unter anderem ein Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO geltend gemacht worden durch den Kläger in dem Rechtsstreit mit dem beklagten Versicherungsunternehmen, in dem unter anderem Erhöhung von Versicherungsprämien und deren rechtliche Grundlage streitig waren.

Die Richter sehen in diesem Fall den Zweck des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO als nicht erfüllt an und daher eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Dabei schlossen sich die Richter ausdrücklich einer Entscheidung des OLG Hamm in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt an, über die hier zu lesen ist: https://alro-recht.de/2022/02/23/olg-hamm-auskunft-dsgvo-rechtsmissbrauch/

Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:

„…Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm in dem Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21 – (a.a.O. Rn. 8 – 17, – juris) an, in dem zu einem gleichgelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt wird:

„Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (wie hier LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 31 ff.). Darauf, dass es sich im Übrigen jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen hier nicht an…“

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