Datenschutzrecht

BGH: Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO erstreckt sich auf alle Schreiben, die die betroffene Person an die verantwortliche Stelle gerichtet hat

So das Gericht in Form des VI. Senates mit Urteil vom 16. April 2024, Az.: VI ZR 223/21, in der Bestätigung der eigenen Rechtsprechung. In dem Rechtsstreit wurde ein Anspruch auf Auskunft geltend gemacht, um einen möglichen Anspruch auf Widerruf eines Versicherungsvertrages zu tätigen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Danach handelt es sich bei den von der Klägerin verfassten Erklärungen, die der Beklagten vorliegen (Auskunftsbegehren zu a), ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Klägerin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 4. Mai 2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32). Denn die Kopie muss alle personen- bezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 4. Mai 2023 – C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39). Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden (Senatsurteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21, juris Rn. 17)…“

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