Datenschutzrecht

ArbG Gießen: Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art.82 DSGVO bei Nichterfüllung eines Auskunftsbegehrens nach der DSGVO

So das Gericht in dem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit, zu dem es mit Urteil vom 7. Juni 2023 (Az.: 2 Ca 327/22) entschieden hat. Das Gericht hatte unter anderem zu einem Klageantrag zu entscheiden, wonach der Kläger wegen der nicht ordnungsgemäß beantworten Anfrage nach Art. 15 DSGVO ein immaterieller Schadensersatz geltend gemacht hatte. Das Gericht beruft sich in seiner kurzen Begründung auf die Grundsatzentscheidung des EuGH und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der zulässige Antrag zu 5) (Antrag auf immateriellen Schadensersatz) ist unbegründet. Der Kläger hat mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der sich das erkennende Gericht anschließt, keinen Anspruch auf einen immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wegen Nichterfüllung seiner Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO. Denn Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist dahingehend auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DS-GVO nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EUGH (Dritte Kammer), Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21 (U I/Österreichische Post AG), Rn. 42, NZA 10/2023. S. 621, 623)…“

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