E-Commerce-Recht

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 4

Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 4 Änderungen zum Wertersatz

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Neues Fernabsatzrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht.

Am 28. Mai 2022 kommt es zu Änderungen beim Wertersatzanspruch des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts.

Der Wertersatz wird zukünftig in einem eigenen Paragrafen geregelt sein.

Wertersatz für Wertverlust von Waren

Hier kommt es zu keinen rechtlichen Änderungen.

Bisher:

§ 357 VII BGB

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Ab dem 28. Mai 2022

§ 357a I BGB

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen

Hier kommt es zu kleinen rechtlichen Änderungen.

Es erfolgt eine Beschränkung auf Verträge über Dienstleistungen, für die der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung einen Preis zahlt.

Dies hat mit Änderungen im Vertragsrecht des BGB zu tun.

Die Gesetzesbegründung dazu (Bundestags-Drs. 19/27655, 31):

„…Weitere in § 357 BGB geregelte Rechtsfolgen des Widerrufs sind gegebenenfalls neben § 357 Absatz 8 BGB-E zu beachten. So ist die Pflicht zu Rücksendung digitaler Inhalte auf körperlichen Datenträgern weiterhin § 357 Absatz 1 BGB zu entnehmen, der unter anderem den die Rücksendung von Waren regelnden Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Verbraucherrechterichtlinie umsetzt. Dies ergibt sich aus dem Verweis in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verbraucherrechterichtlinie in der Fassung von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie auf die Definition von „Waren“ nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28, ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 66; nachfolgend: Richtlinie Warenkauf). Wie sich aus dem Umkehrschluss aus Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie Warenkauf ergibt, sind körperliche Datenträger, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dienen, vom Warenbegriff der Richtlinie Warenkauf umfasst. Dies ergibt sich ferner aus Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie Digitale Inhalte, welcher den Anwendungsbereich der Richtlinie Digitale Inhalte ausdrücklich auf diese körperlichen Datenträger erstreckt….“

Bisher

§ 357 VIII BGB

Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

Ab dem 28. Mai 2022

§ 357a II BGB

„(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten,
wenn
1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.“

Wertersatz für digitale Inhalte

Hier kommt es zu keinen rechtlichen Änderungen.

Bisher

§ 357 IX BGB

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

Ab dem 28. Mai 2022

§ 357a III BGB

Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten

Änderungen zum Wertersatz – Umsetzung durch Unternehmer:innen

Es muss zum 28. Mai 2022, weder vorher noch später, eine Änderung der Rechtstexte und deren Anpassung erfolgen. Eine Übergangsfrist besteht nicht.

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