BGH: Eine „Mogelverpackung“ ist eine Irreführung nach § 5 UWG, wenn Aufmachung Täuschung nicht verhindert und enthaltene Füllmenge nicht technisch bedingt ist

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So das Gericht in seinem Urteil vom 29. Mai 2024 (Az.: I ZR 43/23), dessen Entscheidungsbegründung nunmehr vorliegt. Zu bewerten war die Produktverpackung eines Waschgels streitig, die wesentlich größer war als für den enthaltenen Inhalt für den Betrachter notwendig. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Internetwerbung für die Waschgel-Tube führt mithin über die relative Füllmenge in die Irre, weil der Verbraucher erwartet, dass die Verpackung eines Produkts in der Weise in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht, dass das Produkt zu deutlich mehr als nur zu zwei Dritteln befüllt ist. Dies ist nach den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht der Fall, weil die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge nicht zuverlässig verhindert. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht…“