So das Gericht in seinem Urteil vom 24. September 2026 (Az.: 2-03 O 388/25) in einem Rechtsstreit, in der Kläger die Unterlassung der Veröffentlichung einer nicht umfassenden, grundstücksbezogene, Veröffentlichung geltend gemacht hatte. Das Gericht sieht den Unterlassungsanspruch auf Basis des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 1004 BGB analog, § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird unter anderem ausgeführt:

„…Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Denn die durch den Charakter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht veranlasste umfassende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Klägers aus. Die Kammer beantwortet die sich hier stellende entscheidungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, dass es niemand hinnehmen muss, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung öffentlich – hier weltweit – verbreitet werden, jedenfalls wenn hierdurch Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind (a.A. LG Itzehoe, GRUR-RS 2020, 14301, Rn. 60 ff.).

Um einen solchen Fall geht es hier. Die Aufnahmen des Klägergrundstücks, wie sie in den Beklagtendiensten eingestellt sind, zeigen auch solche Bereiche, die für den Publikumsverkehr von der Straße aus nicht sichtbar sind, insbesondere im Hinblick auf den rückwärtigen Grundstücksbereich (vgl. näher Anlage K 5). Diese Bereiche sind öffentlicher Kontrolle und Beobachtung entzogen. In der Folge zeigen die Beklagtenbilder gerade nicht nur das, was für einen vor Ort anwesenden Betrachter ohne Weiteres zu Tage läge (vgl. insofern BVerfG, NJW 2006, 2836, Rn. 13; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 438, 439; NJW 2025, 288, 290).

Die hierdurch für den Kläger ausgehende Belastungswirkung ist gehoben. Das Bemühen der Beklagten, diesen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu verharmlosen, trägt dem Bedeutungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Prägung durch das Bundesverfassungsgericht und mit seiner Ausstrahlwirkung in Privatrechtsverhältnisse (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 438, 440) nicht Rechnung. Demnach ist jedem Menschen zugestanden, sich einerseits nach außen hin mit seiner Persönlichkeit in der Gesellschaft zu entfalten. Andererseits ist ihm von Verfassungs wegen auch ein autonomer Bereich der Zurückgezogenheit verbürgt, der ihm eine Persönlichkeitsbewahrung nach innen erlaubt. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dabei einer Verobjektivierung allenfalls begrenzt zugänglich, weil es gerade den Grundrechtsträgern zugestanden ist, darüber zu entscheiden, in welchem Maße sie ihre Persönlichkeit nach außen gerichtet entfalten oder nach innen gerichtet bewahren (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836, Rn. 13)…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.