So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 12. August 2026 (Az.: 2-06 O 133/26) in einem Rechtsstreit von Wettbewerbern im Bereich des Anbietens von Photovoltaikanlagen. In dem Rechtsstreit wurde unter anderem ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 VII, Art. 12 I GPSR geltend gemacht, da ein Produkt angeboten wurde und dabei eine Bedienungsanleitung in der deutschen Sprache fehlte. Das Gericht nahm ein Verstoß nach § 3a UWG an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Beklagte handelte ferner gemäß § 3a UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 7, § 12 Abs. 1 GPSR unlauter, da dem Wechselrichter lediglich eine Bedienungsanleitung in englischer Sprache beilag (Tenor zu I.5. der einstweiligen Verfügung vom 24.04.2026).
Als Händlerin musste die Beklagte gemäß Art. 12 Abs.1 GPSR sicherstellen, dass der Hersteller seine Pflichten gemäß Art. 9 Abs. 7 GPSR erfüllt hat.
Hersteller müssen gemäß Art. 9 Abs. 7 GSPR gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann. Dies ist bei einem technischen Gerät wie einem Wechselrichter nicht der Fall. Nach § 6 Nr. 1 ProdSG sind die Anweisungen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zu verfassen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde.







Kommentare von Rolf Albrecht