Das Gericht hat am 21. Oktober 2026 in vier Verfahren ein Urteil gesprochen (Az.: I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25) und die Rechtsstreitigkeiten an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Gericht sieht in dem Scorewert grundsätzlich die Möglichkeit, dass dieser durch eine automatische Entscheidungsfindung entstanden ist und daher sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 I lit.)h DSGVO auch auf den Scorewert beziehen kann. Allerdings, so der BGH, nur dann, wenn eine Entscheidung eines Dritten maßgeblich von dem Scorewert abhängig ist. Dazu stellt der BGH Kriterien auf, die die Darlegung und Beweisführung der betroffenen Person erleichtern.
In den Entscheidungsgründen des Urteils zu dem Az.: I ZR 230/25 führt das Gericht dazu unter anderem aus:
„…Soweit ein Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO voraussetzt, dass die Entscheidung der Beklagten gegen- über dem Kläger rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sind keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu stellen.
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegt – wie ausgeführt (vgl. Rn. 52) – beim Kläger. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 66] – Quirin Privatbank; Urteil vom 30. April 2026 – C-748/24, juris Rn. 84 – Kotaňák, jeweils mwN) sind daran jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Andernfalls drohte – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation mit drei Akteuren (vgl. Rn. 44 mit Verweis auf EuGH, NJW 2024, 413 [juris Rn. 61 bis 63] – SCHUFA Holding [Scoring]) – ein Leerlaufen des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirkung dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2023 – C-25/21, WRP 2023, 671 [juris Rn. 55] – Repsol Comercial de Productos Petrolíferos).
2. Für die Darlegung einer Entscheidung der Beklagten, die den Kläger erheblich beeinträchtigt, reicht daher Vortrag des Klägers, nach dem die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für den Kläger nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist (zu weitgehend demgegenüber KG, Beschluss vom 19. Januar 2026 – 27 U 80/25, juris Rn. 78 bis 80; OLG Brandenburg, WM 2025, 2166 [juris Rn. 46 bis 50]; OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2025 – 17 U 50/25, juris Rn. 63 f.; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 19 U 1468/25, juris Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 3 U 247/25, juris Rn. 15 bis 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2025 – 9 U 20/25, juris Rn. 51 bis 76). Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten getroffene Entscheidung zurückzuführen ist (zu einer tatsächlichen Vermutung wegen des Effektivitätsgrundsatzes vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17, NJW 2019, 661, [juris Rn. 56]). Es obliegt dann der Beklagten, die tatsächliche Vermutung gegebenenfalls zu erschüttern…“
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Kommentare von Rolf Albrecht