So das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 9. Oktober 2026 (Az.: 4 W 42/26), mit dem eine Sonntagsöffnung eines Möbeleinrichtungsgeschäfts untersagt wurde. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Antragsgegnerin beabsichtigt, gegen § 3 S. 1 Nr. 1 LadSchlG i.V.m. § 6 LÖG NRW und damit eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG zu verstoßen.
aa.) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 96/25, Rn. 19 – Hafenmieze; BGH, Urteil vom 27.03,2025 – I ZR 223/19, juris Rn. 69 – Arzneimittelbestelldaten II, jeweils mwN).
bb.) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten, hier insbesondere das in § 3 S. 1 Nr. 1 LadSchlG i.V.m. § 6 LÖG NRW geregelte Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen, stellen das Marktverhalten regelnde Vorschriften im Sinne des § 3a UWG dar, weil sie nicht allein dem Arbeitsschutz, sondern im Interesse der Wettbewerber zugleich der Wettbewerbsneutralität dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2023 – I ZR 144/22, juris Rn. 13 mwN – Zweibrücken Fashion Outlet: zu § 3 Satz 1 Nr. 1 LadöffnG RP)….“







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