So das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 12. August 2026 (Az.: 2-06 O 133/26) in einem Rechtsstreit von Wettbewerbern im Bereich des Anbietens von Photovoltaikanlagen. In dem Rechtsstreit wurde unter anderem ein Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung von Kundenbewertungen im Rahmen einer konkreten Bewerbung eines konkreten Produktes geltend gemacht, wobei die Bewertungen alle Produkte in dem Onlineverkaufsangebot betrafen. Das Gericht nahm eine Irreführung nach § 5 UWG an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Das Angebot von Produkten im Internet wie hier ist eine geschäftliche Handlung.

Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Die Darstellung der Kundenbewertungen im Angebot auf kaufland.de, die Bewertungen, die sich nicht auf Photovoltaikprodukte beziehen, einbezieht, ist nach diesen Maßstäben irreführend. Kundenbewertungen haben potenzielle hohe Relevanz für die Kaufentscheidung, sodass es sich um wesentliche Merkmale der Ware i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG handelt. Das Angebot enthält diverse Bilder von Photovoltaikanlagen und unmittelbar darunter sind Sternebewertungen verschiedener Portale aufgeführt. Zwar wäre denkbar, die Bewertungen so zu verstehen, dass sie sich allgemein auf die Beklagte als Unternehmen bezieht. Der Gesamteindruck der Werbung spricht jedoch dafür, dass der angesprochene Verbraucher die Bewertungen so versteht, dass sie sich explizit auf die beworbenen Photovoltaikprodukte bezieht. Jedenfalls ist die Werbung insoweit als mehrdeutig anzusehen und die Beklagte muss jede der möglichen Wertungen gegen sich gelten lassen.

Daneben liegt auch eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG vor, weil die Beklagte den Kunden eine wesentliche Information, nämlich auf welche Produkte sich die Bewertungen beziehen, vorenthält…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde.