So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 5. August 2026 (Az.: 4 U 24/26) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht sprach diesen Anspruch wegen des Kontrollverlustes über personenbezogene Daten zu und begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen des Urteils:
„…Ein Schadensersatz i.H.v. 2.000 € erscheint geboten, aber auch ausreichend (§ 287 ZPO).
Die DSGVO enthält keine Bestimmung über die Bemessung des nach Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO allein eine Ausgleichsfunktion zu, während die Vorschrift keinen Strafzweck verfolgt sowie keine Abschreckungsfunktion gegenüber dem Schädiger und keine Genugtuungsfunktion für den Geschädigten erfüllen soll (EuGH, Urteile vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 58; und vom 20.01.2024, C-182/22 und C-189/22, Rn 21 ff., juris). Der Grad des Verschuldens des Schädigers ist ebenfalls kein relevanter Bemessungsfaktor (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23). Auf Grundlage der Maßstäbe, die der BGH anlässlich des sog. Scraping-Falls zur Schadensbemessung bei Datenschutzverstößen entwickelt hat (Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 – Rn 99), sind die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der Verwendungszweck, die Art des Kontrollverlusts etwa mit Blick auf den Empfängerkreis, dessen Dauer sowie die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle als maßgebliche Faktoren für die Bemessung des Schadensersatzanspruches zu nennen.
Ausgehend davon bewertet der Senat den durch den Kontrollverlust entstandenen Schaden mit 2.000 €. Der Verstoß gegen die DSGVO betrifft den persönlichen Lebensbereich der Klägerin. Sie weiß nicht und kann auch nicht wissen, welche und wie viele Daten die Beklagte aus ihrer Privat- und Intimsphäre über sie gesammelt hat und was die Beklagte mit diesen Daten macht. Das Vorgehen der Beklagten ist geeignet, das Gefühl einer kontinuierlichen Überwachung ihres Verhaltens nicht nur im Internet auszulösen, ohne dass sie hierauf durchgreifend Einfluss nehmen kann. Dabei ist auch nicht ausgeschlossen, dass die unrechtmäßige Datenverarbeitung, die über mehrere Jahre hinweg erfolgte, auch sensible Informationen (E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Name, Gesundheitsdaten etc.) umfasste, die für die Vertragszwecke nicht im Ansatz erforderlich waren.
Der Senat hält die vom OLG München (Urteil vom 18.12.2025 – 14 U 2300/25) zuerkannten 750 € und die vom OLG Stuttgart (Urteile vom 29.04.2026 – 4 U 353/24 – und – 4 U 372/24) zugesprochenen 500 € für untersetzt und orientiert sich an den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteile vom 09.03.2026 – 8 U 13/25 – und vom 24.06.2026 – 8 U 56/25: jeweils 1.500 €), OLG Dresden (Urteil vom 03.02.2026 – 4 U 292/25: 1.500 €), OLG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05.02.2026 – 9 U 44/25: 1.200 €), OLG München (Urteil vom 26.06.2026 – 36 U 1054/25e: 1.500 €) und OLG Jena (Urteil vom 02.03.2026 – 3 U 31/25: 3.000 €) und hält einen Schadensersatz in diesem Bereich auch für den vorliegenden Fall für angemessen…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben wurde.







Kommentare von Rolf Albrecht