So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2026 (Az.: 11 U 17/26) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht sprach diesen Anspruch wegen des Kontrollverlustes über personenbezogene Daten zu und begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen des Urteils:
„…Über diesen Betrag hinaus ist ein immaterieller Schadensersatz nicht gerechtfertigt. Die Anhörung der Klägerin hat ebenso deutlich ergeben, dass sie personenbezogene Daten im digitalen Alltag nicht generell zurückhält, sondern – situations- und nutzungsbezogen – durchaus preisgibt. Sie nutzt nicht nur Dienste der Beklagten, sondern auch andere datengetriebene Angebote wie Google-Dienste, Streaming- und Musikdienste, digitale Kundenkarten, Bonusprogramme und Payback-Funktionen. Auch hat sie eingeräumt, bei Cookie-Bannern mit Zahlungsoptionen den Cookies zuzustimmen, wenn sie einen Text lesen möchte, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Diese Angaben zeigen, dass die Klägerin den Einsatz personenbezogener Daten als Gegenleistung für digitale Inhalte, Komfort, Rabatte oder günstigere Nutzungsmöglichkeiten nicht grundsätzlich ablehnt, sondern im Alltag abwägend hinnimmt, wenn ihr der jeweilige Vorteil ausreichend erscheint.
Das relativiert nicht die Rechtswidrigkeit der hier beanstandeten Verarbeitung und lässt den eingetretenen Kontrollverlust nicht entfallen. Es begrenzt aber das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung. Wer – wie die Klägerin – digitale Dienste breit nutzt, Bonus- und Kundenbindungsprogramme verwendet, personalisierte oder komfortsteigernde Funktionen in Anspruch nimmt und bei wirtschaftlichem oder praktischem Vorteil auch Cookies akzeptiert, kann einen rechtswidrigen Offsite‑Kontrollverlust nicht in gleicher Weise als existenziell einschneidende oder besonders tiefgreifende Erschütterung seiner gesamten digitalen Lebensführung geltend machen wie eine Person, die digitale Datenpreisgabe nahezu vollständig vermeidet und durch den Vorfall erstmals mit einer solchen Verarbeitung konfrontiert wird. Die Klägerin hat vielmehr ein differenziertes, aber nicht abstinentes Nutzungsverhalten beschrieben.
Gegen eine höhere Entschädigung spricht ferner, dass die Klägerin auf mehrfache Nachfrage des Senats keine konkreten Missbrauchsfolgen, keine betrügerischen Nachrichten, keine auffälligen Kontobewegungen, keine Anrufe, keine ärztlich behandlungsbedürftigen Belastungen, keine Schlafstörungen und keine sonstigen greifbaren Folgeereignisse mit dem Vorgang in Verbindung bringen konnte. Auch hat sie keine Auskunfts- oder Abwehrrechte gegenüber anderen Anbietern geltend gemacht. Ihre Maßnahmen – insbesondere Passwortgenerierung, Kontenüberprüfung und restriktivere Cookiestellungen – sind zwar als Reaktion auf eine gesteigerte Sensibilisierung zu würdigen, bleiben aber allgemeine Sicherungsmaßnahmen und nicht Ausdruck einer außergewöhnlichen, den Alltag beherrschenden Belastung.
Der klägerseits in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Betrag von 5.000,00 € steht deshalb deutlich außer Verhältnis zu dem feststellbaren immateriellen Nachteil. Die Klägerin hat nachvollziehbar Unbehagen, Ärger, Unsicherheit und erhöhte Vorsicht geschildert; sie hat aber zugleich ihr digitales Nutzungsverhalten im Kern fortgeführt und personenbezogene Daten weiterhin in verschiedenen Zusammenhängen preisgegeben, wenn sie hierfür Kommunikation, Information, Komfort, Rabatte oder kostenfreien Zugang zu Inhalten erhält.
Ein Ausgleich von 500,00 € bildet diese gegenläufigen Gesichtspunkte angemessen ab: Er ist deutlich mehr als ein bloß symbolischer Betrag, weil die rechtswidrige Verarbeitung verhaltensbezogene Offsite-Daten und damit einen sensiblen Bereich digitaler Selbstbestimmung betrifft. Er überschreitet aber die gebotene Ausgleichsfunktion des Art. 82 DSGVO nicht, weil die konkrete persönliche Betroffenheit der Klägerin trotz ihrer nachvollziehbaren Sensibilisierung begrenzt geblieben ist. Eine darüberhinausgehende Entschädigung würde den Schadensersatz in die Nähe einer abschreckenden Sanktion rücken; eine solche Funktion kommt Art. 82 DSGVO indes nicht zu…“







Kommentare von Rolf Albrecht