So entschieden durch das Gericht in seinem Endurteil vom 24. Juli 2026 (Az.: 1 HK O 1352/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen. Dessen Mitarbeiter hatte einen Kunden bei der Ausübung der ihm zustehenden Gewährleistungsrechte an den Hersteller des gekauften Produktes verwiesen. Darin sah das Gericht eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH in st. Rspr., vgl. Urteil vom 11. September 2025 – I ZR 14/23 –, Rn. 13, juris).

Von der streitbefangenen email angesprochen ist jedenfalls auch die Gruppe der informierten Durchschnittsverbraucher, zu der der entscheidende Richter gehört und deren Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der angegriffenen Aussage die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird die angegriffene Aussage in der email vom 30.06.2025, 17:58 Uhr „Um ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.“ im Kontext des gesamten Inhalts der mail und insbesondere auch der vorangegangenen Reklamation mit email vom 24.06.2025, 20:14 Uhr so verstehen, dass die Beklagte im Hinblick auf die geltend gemachte Leistungsstörung weder im Hinblick auf Garantie- noch auf Gewährleistungsansprüche eine eigene Einstandsverpflichtung trifft.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite spielt die Tatsache, dass im vorliegenden Fall Adressaten der Äußerung ein Mitarbeiter der Klägerin mit entsprechenden juristischem, auch wettbewerbsrechtlichem Vorwissen ist, keine Rolle.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen einer Individualkommunikation gegebenenfalls der normalerweise geltende Maßstab für das Verbraucherverständnis anzupassen ist. Dies kann nach Auffassung der Kammer allerdings erst dann in Betracht gezogen werden, wenn das Verständnis des Verbrauchers vom Gesprächspartner erkannt werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte insoweit sachliche Darlegungen schuldig geblieben, dass der für die Beklagte tätig gewordene Mitarbeiter bei der Übersendung der beanstandeten mail von einem abgewandelten Verbraucherverständnis ausgegangen ist und ausgehen durfte. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch aus der vorhergehenden E-Mail des Kunden nicht.

Im streitgegenständlichen Fall entnimmt der Kunde der streitgegenständlichen email nicht nur eine von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, sondern sieht sich mit einer Feststellung zur Rechtslage konfrontiert, die geeigneter Gegenstand einer Irreführung sein kann. Der betroffene Adressatenkreis versteht die Äußerung dahingehend, dass diese die tatsächliche Rechtslage wiedergibt. Der Äußerung lässt sich ein wie auch immer gearteter subjektiver Einschlag oder ein Zweifel, der darauf hinweisen könnte, dass es sich (lediglich) um eine Rechtsansicht handelt, nicht erkennen. Der Kunde wird vielmehr auf Grundlage der getroffenen Feststellung der fehlenden Einstandspflicht der Beklagten an den Hersteller verwiesen.

Diese Auffassung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der konkret betroffene Kunde sich hierdurch nicht hat abschrecken lassen und seine Gewährleistungsansprüche – der tatsächlichen Rechtslage entsprechend – weiterhin gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat…“