Das Gericht hat am 21. Oktober 2026 in vier Verfahren ein Urteil gesprochen (Az.:  I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25) und die Rechtsstreitigkeiten an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Gericht sieht in dem Scorewert grundsätzlich die Möglichkeit, dass dieser durch eine automatische Entscheidungsfindung entstanden ist und daher sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 I lit.)h DSGVO auch auf den Scorewert beziehen kann. Allerdings, so der BGH, nur dann, wenn eine Entscheidung eines Dritten maßgeblich von dem Scorewert abhängig ist. Dazu stellt der BGH Kriterien auf, die die Darlegung und Beweisführung der betroffenen Person erleichtern. Dazu ist in der Pressemitteilung unter anderem folgendes zu lesen:

„…Abweichend von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte genügt es, wenn der jeweilige Kläger vorträgt, dass die Beklagte einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer für den Kläger nachteiligen Entscheidung bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen gekommen ist. Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf die von der Beklagten gebildeten Scorewerte zurückzuführen ist…“