So das Gericht in seinem Urteil vom 29. September 2026 (Az.: 6 UKl 2/25) in einem Klageverfahren wegen eines App-Angebotes eines Handelsunternehmens. Das Gericht sieht den Anwendungsbereich nicht als eröffnet an. Dazu führt es in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die aus den dargelegten Erwägungen stattdessen bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit zu beantwortende Frage nach der Qualifikation von § 19 AGG als Verbraucherschutzgesetz ist zu verneinen.

Unter Verbraucherschutzgesetzen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsnormen zu verstehen, die ihrem Regelungszweck nach dazu dienen, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen (BGH, Urteil vom 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454, Rn. 34). Sie können auch anderen Zwecken dienen. Ihr eigentlicher Zweck muss aber der Verbraucherschutz sein (vgl. BT-Drs. 14/2658, Seite 53); es genügt nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2020 – I ZR 93/18, GRUR 2020, 654, Rn. 15).

Ob die vom Kläger als durch die streitgegenständliche Rabattierung verletzt angesehene Vorschrift des § 19 Abs. 1 AGG nach diesem Maßstab ein Verbraucherschutzgesetz darstellt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen.

In der Literatur wird überwiegend vertreten, das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG falle nicht unter § 2 UKlaG, weil es alle natürlichen Personen und nicht speziell Verbraucher schütze (s. Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 2 UKlaG, Rn. 9; Günther, in: BeckOK UWG, Stand: 01.07.2025, § 2 UKlaG, Rn. 80; Legner, in: Ebers/Heinze/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2. Auflage 2026, § 8, Rn. 66; Grüneberg, BGB, Stand 15.10.2025, § 2 UKlaG, Rn. 3). Die Gegenauffassung führt an, dass die von § 19 AGG erfassten Massengeschäfte regelmäßig mit Verbrauchern zustande kämen (s. etwa Baetge, in: jurisPK-BGB, 11. Auflage 2026, § 2 UKlaG, Rn. 91). Die bisherige Rechtsprechung hat die Einordnung von § 19 AGG als Verbraucherschutzgesetz teils verneint (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 – 12 U 104/16, BeckRS 2017, 104885, Rn. 38; LG Kiel, Urteil vom 28.05.2015 – 17 O 79/15, BeckRS 2015, 16381), teils offengelassen (OLG Schleswig, Urteil vom 11.12.2015 – 1 U 64/15, NJW-RR 2016, 749, Rn. 26 f.; OLG Bamberg, Urteil vom 18.03.2026 – 3 UKl 16/25, a.a.O.). Das OLG Düsseldorf hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 4 AGG, wonach besondere Klagerechte von Verbänden zu Gunsten von Behinderten unberührt bleiben, angenommen, dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG im Falle von Behinderungen nach dem UKlaG geltend gemacht werden könne, sich dabei aber nicht explizit mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei der Vorschrift um ein Verbraucherschutzgesetz im hier in Rede stehenden Sinne handelt (Urteil vom 26.05.2025 – 20 UKl 8/24, BeckRS 2025, 24162, Rn. 11).

Der erstgenannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Richtig ist zwar, dass das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot aufgrund der Anknüpfung an Schuldverhältnisse, die Massengeschäfte und private Versicherungen zum Gegenstand haben (§ 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AGG), typischerweise natürliche oder juristische Personen verpflichtet, die dabei als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln (vgl. BT-Drs. 16/1780, Seite 41). Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Fokussierung auch im Hinblick auf den geschützten Personenkreis besteht und der eigentliche Zweck des Verbotes in der Vermeidung von Benachteiligungen bei Rechtsgeschäften liegt, die im Sinne von § 13 BGB weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sind dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Das Verbot des § 19 Abs. 1 AGG erfasst zivilrechtliche Schuldverhältnisse unabhängig davon, welchen Zweck der potenziell Diskriminierte hiermit verfolgt.

Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG fallenden Schuldverhältnissen nach der Vorstellung des Gesetzgebers meist um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen handelt (vgl. BT-Drs. 16/1780, Seite 41). Denn der Bezug von Gütern und Dienstleistungen im Wege von Massengeschäften im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist kein spezifisches Merkmal von Verbrauchergeschäften, sondern findet ebenso im Zusammenhang mit gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten natürlicher Personen statt. So können die in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) angeführten Beispiele für typischerweise ohne Ansehen der Person zustande kommende Schuldverhältnisse, nämlich Verträge in den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie und Transportwesen, von Verbrauchern ebenso abgeschlossen werden, wie von Unternehmern. Auch ist kein empirischer Befund dafür ersichtlich, dass Benachteiligungen von natürlichen Personen als Verbraucher (verhältnismäßig) häufiger vorkommen oder in den Auswirkungen schwerer wiegen, als entsprechende Benachteiligungen natürlicher Personen im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit.

Dem Kläger ist daher auch weder in der Annahme zu folgen, § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG sei – wie es auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 22.12.2025 (Blatt 61 eAkte) heißt – auf das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern „zugeschnitten“, noch ist seiner Auffassung beizutreten, potenzielle Benachteiligungen von unternehmerisch tätigen Personen spielten eine lediglich untergeordnete Rolle. Dafür, dass das Gesetz Benachteiligungen von Verbrauchern höher gewichtet als die Benachteiligung von unternehmerisch tätigen natürlichen Personen, ist nichts ersichtlich. Vielmehr kommt die dem Diskriminierungsschutz im Allgemeinen zu Grunde liegende Idee, dass jede (natürliche) Person einen (moralischen) Anspruch darauf hat, als Gleicher behandelt zu werden (vgl. Baumgärtner, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2026, § 1 AGG, Rn. 15), bei Benachteiligungen von natürlichen Personen im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in gleicher Weise zum Tragen, wie bei Benachteiligungen natürlicher Personen in anderem Kontext. Ob Verbrauchergeschäfte die Mehrzahl der (potenziellen) Anwendungsfälle des Gesetzes ausmachen, ist nach den dargelegten Kriterien für die Einordnung als Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG unerheblich.

Nicht durchzudringen vermag der Kläger ferner mit dem Hinweis darauf, gemäß dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sollten Verstöße gegen § 19 Abs. 1 AGG nach dem Unterlassungsklagengesetz verfolgt werden können. Das Unterlassungsklagengesetz zielt nicht nur auf den Schutz vor verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken im Sinne von § 2 UKlaG, sondern gewährt darüber hinaus unter anderem Unterlassungs- und Widerrufsansprüche bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 1 UKlaG. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt, der Anspruch bestehe nicht nur, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen die AGB-Regelungen des BGB verstießen, sondern auch, wenn AGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam seien. Die Verbotstatbestände des AGG stellten derartige Verbote dar. Verstöße hiergegen führten daher zur Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln und begründeten einen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch, der von anspruchsberechtigten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG geltend gemacht werden könne (BT-Drs. 16/1780, Seite 48). Diese mithin allein den Anspruch nach § 1 UKlaG betreffenden Erwägungen geben für den hier in Rede stehenden Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nichts her. Insbesondere kommt es für den Anspruch nach § 1 UKlaG nicht darauf an, dass die Unwirksamkeit der anspruchsgegenständlichen AGB-Bestimmung auf einem Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz beruht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es danach weder widersinnig noch unsystematisch, dass Verstöße gegen § 19 Abs. 1 AGG zwar Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach § 1 UKlaG, nicht aber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG begründen können.

Dass der eigentliche Zweck des Verbotes des § 19 Abs. 1 AGG im Verbraucherschutz bestehe, lässt sich schließlich nicht aus dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel des Ausgleichs einer strukturellen Benachteiligung (vgl. BT-Drs. 16/1780, Seite 39) schließen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers lässt unberücksichtigt, dass insofern kein genereller Unterschied zwischen zivilrechtlichem Verbraucherschutz einerseits und zivilrechtlichen Diskriminierungsverboten andererseits besteht. Vielmehr zielen beide Materien dem Grunde nach darauf ab, miteinander in Widerstreit tretende Interessen der am Zivilrechtsverkehr teilnehmenden (Grund-)Rechtsträger, die sich jeweils auf ihre als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen können, so zu begrenzen, dass nicht das Recht des Stärkeren gilt, sondern das Recht zur privatautonomen Selbstbestimmung für alle Beteiligten möglichst wirksam wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1996 – 1 BvR 696/96, NJW 1996, 2021)…“