So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 1. Oktober 2026 (Az.: III ZR 205/25) in einem Rechtsstreit, in dem Preisanpassungsklauseln in den AGB des beklagten Unternehmens Gegenstand des Gerichtsverfahrens waren, in dem als Kläger ein qualifizierter Verbraucherverband tätig gewesen ist. Die Abmahnung war nicht vollständig erfolgreich. Dennoch steht dem klagenden Verbraucherverband die volle Kostenpauschale für die außergerichtliche Abmahnung zu. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Kläger hat daneben einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 260 €. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die geltend gemachte Kostenpauschale in voller Höhe verlangen kann. Wie bereits gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 50 und vom 7. April 2022 – I ZR 212/20, WRP 2022, 994 Rn. 114) steht dem abmahnenden Verbraucherverband auch unter Geltung der vorliegend anwendbaren Neuregelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 13 Abs. 3 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl I Nr. 56 S. 2568) die volle Kostenpauschale zu, selbst wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 – 2 U 207/22, juris Rn. 140; OLG München, GRUR-RR 2025, 302 Rn. 32; OLG Bamberg, WRP 2026, 764, Rn. 115; OLG Schleswig, Urteil vom 8. Juli 2026 – 6 U 48/25, juris Rn. 157; Baetge in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB, 11. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 19; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 13 Rn. 133; Scholz/Dinges in BeckOK UWG, 1. August 2026, § 13 Rn. 162). Dagegen bringt die Revision der Beklagten auch nichts vor…“







Kommentare von Rolf Albrecht