So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 16. September 2026 (Az.: 6 U 49/25) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen, dass ein entsprechendes Produkt angeboten und beworben hatte. Das Gericht führt zur konkreten Werbung des beklagten Unternehmens unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ zur Kennzeichnung, Aufmachung und Bezeichnung von alkoholischen Getränken aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO, sofern diese Getränke nicht die in Anhang I Nr. 39 Spirituosen-VO definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ erfüllen oder es sich um alkoholische Getränke handelt, bei denen Eierlikör als einziger alkoholischer Bestandteil – mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden – enthalten ist. Der Unterlassungsanspruch folgt daraus, dass die Beklagte den Begriff rechtswidrig verwendet und nur in Bezug auf die Formulierungen „veganer Eierlikör“ und „Eierlikör ohne Eier“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Daher besteht nach wie vor eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG, auch wenn die Beklagte diese Begrifflichkeiten, soweit für den Senat ersichtlich – zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht mehr auf ihrer Internetseite genutzt hat, worauf der Senat in der Verhandlung hingewiesen und dem die Beklagte nicht widersprochen hat.

Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ umfasst die Verwendung der zusammengesetzten Formulierungen „Alternative zu Eierlikör“, „eine vegane Alternative zu W… EIERLIKÖR“, „veganer Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“ und auch den Satz „Viele Tester dachten beim Verkosten, dass es sich bei unserem neuen Produkt um Eierlikör handelt“, wenn dies geschieht wie in den im Antrag des Klägers im Berufungsverfahren bezeichneten Anlagen.

Die Beklagte hat die beanstandeten Formulierungen unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO für ihr Produkt „Likör ohne Ei“ verwendet und hat sich daher gem. § 3a UWG unlauter verhalten. Bei Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 02.04.2026 – 3 U 57/25 – American Malt, GRUR 2026, 1163, Rn. 34 m.w.N.), was die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt hat. Die Klagebefugnis des Klägers ist nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG gegeben und zwischen den Parteien nicht im Streit.

Bei dem Begriff „Eierlikör“ handelt es sich um eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für eine Spirituose im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 7 Spirituosen-VO und Anhang I Nr. 39 Spirituosen-VO. Dieser Begriff darf bei der „Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 bis 3 Spirituosen-VO grundsätzlich nur dann verwendet werden, wenn das Getränk den in Anhang I Nr. 39 Spirituosen-VO festgelegten Anforderungen genügt. Zu diesem grundsätzlichen Verbot der Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen im Sinne des Anhang I Spirituosen-VO sind in Art. 12 Spirituosen-VO Ausnahmen geregelt. Danach können „Anspielungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Sprituosen-VO auf eine rechtlich vorgeschriebene Spirituose unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Wie sich aus Art. 12 Abs. 3a lit. a) Spirituosen-VO (“die in der Anspielung genannte Spirituose“) schließen lässt, sind hiervon nicht nur Anspielungen ohne Verwendung des Kategoriebegriffes selbst umfasst, sondern auch die Verwendung der vollständigen, rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung in der Anspielung. Es liegt unstreitig kein Fall einer zulässigen Ausnahme im Sinne von Art. 12 Spirituosen-VO bei der Verwendung der beanstandeten Formulierungen vor…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Revision ist durch das Gericht zugelassen worden.