So das Gericht in seinem Urteil vom 16. September 2026 (Az.: 2-06 O 234/25) in einem Rechtsstreit rund um verschiedene Darstellungen in verschiedenen Dienstleistungsangeboten des Betreibers der sozialen Netzwerke. Es wurde unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Bildnissen des Unternehmensleiters eines Unternehmens geltend gemacht, von deren dieser keine Kenntnis hatte. Das Gericht sah hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung die Anspruchsgrundlage in einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts Auch die Verantwortung bejahte das Gericht und bezog sich dabei auf aktuelle Rechtsprechung des EuGH. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Folglich ist der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der die gespeicherten Informationen kontrolliert, vom Privileg von Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-RL ausgeschlossen, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt (EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 109 f. – Webgroup und Coyote, m.w.N.).

Eine solche Kontrolle über die gespeicherten Informationen kann unter anderem mittels eines verwendeten Algorithmus ausgeübt werden. Solange der Betreiber mittels dieses Algorithmus die Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung einer solchen Information im Voraus festgelegt hat, ist es unerheblich, dass er selbst keine zusätzlichen Eingriffe vornimmt, die die Verbreitung gespeicherter Informationen fördern, verändern oder löschen (vgl. EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 111 – Webgroup und Coyote, m.w.N.). Dabei ist eine Kontrolle insbesondere anzunehmen, wenn der verwendete Algorithmus über eine bloße Kategorisierung und Indexierung der Informationen hinaus im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht. Übt der Betreiber in dieser Art Kontrolle aus, so kann der von ihm angebotene Dienst nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht“, i.S.v. Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-RL eingestuft werden (vgl. EuGH, NJW 2026, 2311 Rn. 112 – Webgroup und Coyote, m.w.N.).

Diese Entscheidung ist auf Art. 6 DSA übertragbar (vgl. Mantz, NJW 2026, 2535 Rn. 20), was naheliegt, da es sich bei Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-RL um die Vorgängernorm des Art. 6 DSA handelt (vgl. OLG Frankfurt a.M., MMR 2025, 898, 901).

In Anwendung dieser Grundsätze übt die Beklagte über die streitgegenständlichen Inhalte Kontrolle aus. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen entscheide, die von dem Werbetreibenden erstellt und freigegeben wurden und dass als dritte Auktionskomponente ein sogenannter Qualitätsscore berücksichtigt werde, der mittels automatisierter Mustererkennung etwa die Textmenge im Anzeigenbild, reißerische Sprache oder Engagement-Baiting identifiziere. Es handele sich um eine rein formale, der Nutzererfahrung dienende Prüfung. Eine qualitative Bewertung der Zuverlässigkeit oder inhaltlichen Richtigkeit werde nicht vorgenommen. Die Entscheidung, welchen Nutzern eine Werbeanzeige angezeigt werden, treffe der Werbetreibende durch die Auswahl der jeweiligen Zielgruppe.

Allein durch die Durchführung einer solchen „Auktion“ nach von der Beklagten festgelegten Kriterien übt die Beklagte eine dem einzelnen Werbetreibenden überlegene Kontroll- und Entscheidungsfunktion über die Werbeanzeigen aus. Denn die „Anzeigenplätze“ werden nach dem von ihr bestimmten Verfahren verteilt, sie ist daher diejenige, die bestimmt, unter welchen Bedingungen die Inhalte verbreitet oder nicht verbreitet werden. Dass der Werbetreibende zuvor bestimmte Zielgruppen ausgewählt hat, bei denen die Anzeige erscheinen soll, ändert nichts an dem Umstand, dass die Beklagten letztendlich – wenn auch automatisiert – entscheidet, bei welchen konkreten Nutzern die Anzeige erscheinen wird. Gleiches gilt für die vom Werbetreibenden angesetzten Gebote im Rahmen der Auktion. Denn zwar bestimmt der Werbetreibende damit auch darüber, ob sein Inhalt ausgespielt wird oder nicht. Er kann jedoch bei Abgabe des Gebots gerade nicht sicher sein, ob sein Gebot den Zuschlag erhält oder nicht. Dies hängt nicht nur von den Geboten der anderen Werbetreibenden ab, sondern auch und gerade von dem von der Beklagten eingerichteten Auktionsalgorithmus.

Hinsichtlich der nutzergenerierten (werblichen) Inhalte ist unstreitig und auch gerichtsbekannt, dass die Beklagte die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds anderer Nutzer durch Algorithmen steuert. Dies ist im Termin zur mündlichen Verhandlung auch diskutiert worden. Zwar hat der erstellende Nutzer selbst die Inhalte eingestellt und hochgeladen und somit die Entscheidung getroffen, sie dem gesamten oder einem definierten Nutzerkreis der jeweiligen sozialen Plattform freizugeben. Die Beklagte entscheidet jedoch durch Einsatz ihres Ranking-Algorithmus, nach – wenn auch automatisierten und ggf. an Nutzerinteressen orientierten, aber dennoch – von ihr erstellten Regeln, in welchen Nutzerfeeds und zu welchen Zeitpunkten die jeweiligen Inhalte erscheinen werden. Sie bestimmt daher auch insoweit die Bedingungen für die Verbreitung und die Rangfolge der Inhalte…“

Hinweis des Autors:

Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages nicht rechtskräftig.