So das Gericht in den Entscheidungen vom 11. September 2024, Az.: I ZR 139/23, Az.: I ZR 140/23 und Az.: I ZR 141/23. In der bisher vorliegenden Pressemitteilung führt das Gericht aus, dass eine konkludente Einwilligung des Fotografen als Urheber vorliegt, da nach allgemeiner Lebenserfahrung mit der Veröffentlichung von solchen Fotos zu rechnen sei. Dieser Grundsatz gelte auch dann, so das Gericht in der Entscheidung Az.: I ZR 140/23, wenn eine Agentur die Verwendung der Fotos verwendet, die in Räumlichkeiten von Käufern der Fototapete erstellt wurde.
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September 11, 2024
BGH: keine Ansprüche aus dem Urheberrecht eines Fotografen gegen Verwender, wenn diese Fotos aus Räumlichkeiten im Internet veröffentlichen und dabei eine Fototapete darstellen, die Fotos des Fotografen enthalten
- Rolf Albrecht
- September 11, 2024
- E-Commerce-Recht, Urheberrecht
- abmahnung, schadensersatz, unterlassung, urheberrecht
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Rolf Albrecht
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