So das Gericht in seinem Urteil vom 2. Oktober 2026 (Az.: 6 U 24/26) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren. Das beklagte Unternehmen hatte mit einer entsprechenden Preisgegenüberstellung geworben. Der durchgestrichene Preis war nicht vor der Festsetzung des aktuellen Verkaufspreises beworben worden. Auch eine Erläuterung in einem Sternchenhinweis half nicht, die Irreführung nach § 5 UWG zu vermeiden. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Eine solche Täuschung der Verbraucher ist vorliegend durch die streitgegenständliche Werbung anzunehmen. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, werden die Bewerbung dahin verstehen, dass es sich um ein aktuell besonders günstiges Angebot handelt und dass der Streichpreis – da es insoweit an einer für den Verbraucher verständlichen Klarstellung fehlt – demjenigen entspricht, der zuvor von der Antragsgegnerin gefordert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2025, I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 – Durchgestrichener Preis II). Dies ist indes nicht zutreffend, da unmittelbar zuvor ein noch geringerer Preis (199,- Euro) gültig gewesen ist, weshalb der Verbraucher in seiner Erwartung enttäuscht wird. Dieser Eindruck des Verbrauchers wird noch dadurch verstärkt, dass der jetzige Preis rot hervorgehoben ist und ein Gültigkeitszeitraum angegeben wird. Der Sternchenhinweis ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht geeignet, diesem Verständnis entgegen zu wirken, sondern verstärkt diesen Eindruck vielmehr. Der Hinweis „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“ suggeriert durch das Wort „wieder“ gerade, dass dieser Preis schon zuvor und zwar unmittelbar vor dem Aktionszeitraum abgerufen wurde. Sofern die Antragsgegnerin einwendet, dass dieser Preis tatsächlich auch in der Vergangenheit verlangt worden ist, vermag dieser Einwand nicht zu verfangen, denn in diesem Sinne – dass der Preis irgendwann in der Vergangenheit gültig war – wird der Verbraucher die Preisangabe nicht verstehen, und liegt es dann gerade im Verantwortungsbereich der Beklagten dies klar und deutlich – was durch den Sternchenhinweis nicht erfolgt ist – herauszustellen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2025, I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 – Durchgestrichener Preis II).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin vermag dieser irreführenden geschäftlichen Handlung auch nicht die geschäftliche Relevanz abgesprochen zu werden. Dem Verbraucher wird durch die suggerierte Ersparnis gegenüber dem vorherigen Preis sowie der Ankündigung von dessen erneuter Gültigkeit vermittelt, mit dem jetzigen Kauf ein besonderes „Schnäppchen“ zu machen, und ist die Werbung daher geeignet, die zu treffende Marktentschließung der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass in der streitgegenständlichen Werbung zusätzlich die Angabe des niedrigsten Preises innerhalb der letzten 30 Tage erfolgt. Das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG greift ein, wenn eine Angabe über Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen, über den Anlass des Angebots und generell über die geschäftlichen Verhältnisse geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Dies ist stets dann gegeben, wenn – wie hier – über einen Faktor wie den Preis getäuscht worden ist, der die Kaufentscheidung stets beeinflusst (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 5 Rn. 1.171, Rn. 1.96)…“







Kommentare von Rolf Albrecht